Steuernews Oktober 2023

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Vor kurzem wurde der Ministerialentwurf des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 in Begutachtung gegeben. Durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 kommt es zu umfangreichen Änderungen im Bereich der Spendenabsetzbarkeit mit denen insbesondere die folgenden Ziele erreicht werden sollen:

  • Förderung der Freiwilligen Arbeit
  • Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke
  • Vereinfachung des Verfahrens auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung
  • Verbesserung der abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen
  • Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Stärkung der Rechtssicherheit

Nachfolgend dürfen wir Ihnen die aus unserer Sicht wesentlichen Neuerungen kurz skizzieren:

Förderung der Freiwilligen Arbeit

In § 3 Abs. 1 Z 42 EStG wird ein sogenanntes Freiwilligenpauschale eingeführt, mit dem das Engagement von ehrenamtlich tätigen Personen eine steuerliche Begünstigung erfahren soll.
Das Freiwilligenpauschale wird es in zwei Ausprägungen (klein und groß) geben.

Das kleine Freiwilligenpauschale begünstigt an ehrenamtlich tätige Personen ausgezahlte Aufwandsentschädigungen in Höhe von bis zu EUR 30 je Kalendertag und maximal EUR 1.000 je Kalenderjahr, die sich bei gemeinnützigen Körperschaften nach §§ 34 ff BAO engagieren.

Beim großen Freiwilligenpauschale werden entsprechende Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von maximal EUR 50 je Kalendertag bzw. EUR 3.000 je Kalenderjahr begünstigt. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Engagement im Bereich mildtätig tätiger Einrichtungen, des Katastrophenschutzes bzw. bei Einrichtungen die nach § 8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit sind (zB Altenpflegeheime oder Krankenanstalten) erfolgt oder eine Funktion als Ausbilder oder Übungsleiter ausgeübt wird.

Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke

Die bisher in § 4a EStG enthaltene abschließende Aufzählung der spendenbegünstigten Zwecke soll ab dem 01.01.2024 auf alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§§ 35 und 37 BAO) erweitert werden.

Für den Bildungsbereich wird es bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine gesetzlich normierte Spendenbegünstigung geben, sodass eine gesonderte Antragstellung nicht notwendig wäre. Konkret sollen nach dem Ministerialentwurf Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Träger (kirchliche) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind unter die antragslose Spendenbegünstigung fallen.

Diese Vereinfachungsregelung betrifft nach dem Ministerialentwurf jedoch jene Rechtsträger nicht, die in den Anwendungsbereich des § 17 (2) Privatschulgesetz (insb. kirchliche Schulvereine) fallen. Diesbezüglich werden wir im Begutachtungsverfahren eine Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen einbringen, um auf diese aus unserer Sicht vorliegende rechtsformindizierte Ungleichbehandlung hinzuweisen.

Vereinfachung der Antragstellung sowie der jährlichen Nachweispflicht

Zukünftig soll die Antragstellung auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung für nicht prüfungspflichtige Rechtsträger auf elektronischen Weg mittels FinanzOnline möglich sein. Die Antragstellung in diesem vereinfachten Verfahren hat weiters durch einen Steuerberater zu erfolgen und ist jährlich zu erneuern.

Für prüfungspflichtige Rechtsträger bleibt es bei der Notwendigkeit der jährlichen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Voraussetzungen der Spendenbegünstigung.
Bisher mussten Rechtsträger im Zeitpunkt der Antragsstellung für mindestens drei Jahre bestanden haben. Diese Frist wird zukünftig auf ein Jahr verkürzt, sodass eine Spendenbegünstigung zukünftig deutlich früher erlangt werden kann.

Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen

Die bisherige zeitliche Befristung der begünstigten Vermögensübertragung auf eine gemeinnützige Privatstiftung soll nunmehr in Dauerrecht überführt werden.

Darüber hinaus soll der bisher bestehende Höchstbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen von EUR 500.000 ersatzlos entfallen.

Weitere Begünstigungen

Künftig wird es möglich sein, dass gemeinnützige Rechtsträger zur Verwirklichung zumindest eines der von ihnen verfolgten begünstigten Zwecke Tätigkeiten und Wirtschaftsgüter insbesondere auf gemeinnützige Privatstiftungen oder Vereine übertragen können, ohne gegen das Unmittelbarkeitserfordernis der Zweckverfolgung zu verstoßen.

Darüber hinaus werden die Regelungen betreffend Dachverbände, Holdings und die Zusammenarbeit im Rahmen von Kooperationen an die geänderten Rahmenbedingungen betreffend die Zusammenarbeit im Non-Profit-Sektor angepasst. So soll es zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, dass gemeinnützige und nicht gemeinnützige Rechtsträger zusammenarbeiten können, ohne dass dadurch ein Verstoß gegen die unmittelbare Förderung der begünstigten Zwecke vorliegt.

Weiters wird die bisher bei EUR 40.000 gelegene Grenze für eine automatische Ausnahmegenehmigung betreffend dem Grunde nach begünstigungsschädlicher Geschäfts- und Gewinnbetriebe auf EUR 100.000 angehoben.

Besonders zu begrüßen ist die künftige Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur von formalen Satzungsmängeln sowie der Gewährung von Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche Betriebe, die ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben.

 

Kontakt
Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich
T: +43 1 513 4602-21
E: n.wunderlich@unitas-solidaris.at

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