Omnibus-Paket: EU-Kommissionsentwurf für vereinfachte Vorschriften im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung

05.03.2025
Mag. Martin van Oers
Die Europäische Kommission hat ein Paket zur Vereinfachung der Berichts- und Sorgfaltspflichten im Rahmen des Green Deals angenommen. Damit sollen die Klimaschutzziele besser mit den Zielen der Wettbewerbsfähigkeit und der Reduktion des Verwaltungsaufwands vereinbar werden.

Die Europäische Kommission hat ein Paket zur Vereinfachung der Berichts- und Sorgfaltspflichten im Rahmen des Green Deals angenommen. Damit sollen die Klimaschutzziele besser mit den Zielen der Wettbewerbsfähigkeit und der Reduktion des Verwaltungsaufwands vereinbar werden.

Die intendierte Anpassung der regulatorischen Anforderungen soll bestimmte rechtliche Erfordernisse auf die größten Unternehmen beschränken und betrifft in erster Linie folgende Bereiche:

Nachhaltigkeitsberichterstattung – CSRD und EU-Taxonomie

Mit einer Änderung der Regelung betreffend die Größenkriterien soll die Berichtspflicht laut EU-Kommission um etwa 80 % gesenkt werden. Zukünftig soll primär auf eine erhöhte Größe der Mitarbeiter:innenzahl abgestellt werden:

Bisher mussten zwei der drei Kriterien – 25 Mio€ Bilanzsumme, 50 Mio€ Umsatz, 250 Mitarbeitende – überschritten sein. Stattdessen sollen nunmehr nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitende und entweder mehr als 50 Mio€ Umsatz oder mehr als 25 Mio€ Bilanzsumme berichtspflichtig werden.

Darüber hinaus soll der Beginn der Berichtspflicht bei Überschreiten der Größenkriterien zeitlich verschoben werden: Anstelle einer ursprünglich erstmaligen Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2025 ist nunmehr ein Beginn für das Geschäftsjahr 2027 vorgesehen, d.h. eine erstmalige Berichterstattung in 2028 über das Geschäftsjahr 2027.

Für eine vollumfängliche Offenlegung nach der EU-Taxonomie-VO soll neben dem Überschreiten der Mitarbeiteranzahl von 1.000 eine Mindestschwelle von mehr als 450 Mio€ Umsatz eingezogen werden.

CSDDD – Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Auch im Bereich der CSDDD sollen Vereinfachungen in Kraft gesetzt werden, nämlich die Einschränkung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftsbeziehungen, der Entfall der Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen aufzukündigen; die Begrenzung der Informationsabfrage bei Geschäftspartnern mit weniger als 500 Mitarbeitende und die Reduktion der Evaluierung von jährlich auf alle fünf Jahre.

Die Anwendung der CSDDD soll ebenfalls ins Jahr 2028 verschoben werden.

Die nächsten Schritte …

Die Vorschläge der EU-Kommission müssen im nächsten Schritt vom Europäischen Parlament und sodann vom Rat verabschiedet werden.

Die Verschiebung der Erstanwendung müsste danach bis Ende 2025 in nationales Recht umgesetzt werden und die Anpassung der Größenkriterien innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der finalen neuen EU-Bestimmungen.