Gemeinnützigkeitssammelerlass final veröffentlicht

25.02.2025
Mag. Eduard Jahns
Aufgrund der umfangreichen Änderungen im Zuge der Gemeinnützigkeitsreform 2023, die mit 01.01.2024 in Kraft trat, kam es auch zu einer Überarbeitung und Ergänzung der Aussagen und Auslegungen in den Vereins-, Einkommensteuer-, Lohnsteuer- und Körperschaftsteuerrichtlinien.

Richtlinienwartung der Vereins-, Einkommensteuer-, Lohnsteuer- und Körperschaftsteuerrichtlinien

Aufgrund der umfangreichen Änderungen im Zuge der Gemeinnützigkeitsreform 2023, die mit 01.01.2024 in Kraft trat, kam es auch zu einer Überarbeitung und Ergänzung der Aussagen und Auslegungen in den Vereins-, Einkommensteuer-, Lohnsteuer- und Körperschaftsteuerrichtlinien.

Die Überarbeitung der Vereinsrichtlinien bringt dabei neue Aussagen insbesondere im Zusammenhang mit der Ausweitung der Spendenbegünstigung neu, den zulässigen Auflösungsbestimmungen in den Statuten sowie dem Zusammenwirken von gemeinnützigen Körperschaften im Rahmen von Kooperationen und Holdingstrukturen.

Folgende Punkte möchten wir diesbezüglich besonders herausgreifen:

In Rz 3 wird nunmehr klargestellt, dass es abseits des Geschäftsbetriebs und der Vermögensverwaltung auch eine allgemeine Vereinssphäre gibt, welcher Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erbschaften zuzuordnen sind. Liegenschaftsveräußerungen von geerbten Grundstücken unterliegen daher regelmäßig der Immobilienertragsteuer.

Nach Rz 41a sollen Betriebskindergärten mangels ausreichender Förderung der Allgemeinheit grundsätzlich nicht als gemeinnützig angesehen werden.

In Rz 109a wurde die Empfehlung, die Statuten dem Finanzamt zur Vorbegutachtung zu übermitteln, herausgenommen. Teilweise beruft sich die Finanzverwaltung darauf und lehnt eine entsprechende Vorbegutachtung ab.

Nach Rz 111 hat das Finanzamt eine Aufforderung zur Korrektur von Satzungsmängeln binnen 6 bzw. 12 Monaten auszusprechen, wenn die Statuten nicht den Gemeinnützigkeitsanforderungen der BAO entsprechen. Eine rückwirkende Satzungsänderung ist möglich, wenn

  • aus Satzung vor Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter begünstigter Zweck erkennbar war,
  • der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich war,
  • die tatsächliche Geschäftsführung vor Änderung der Satzung der nunmehr geltenden Satzung entsprochen hat,
  • bei einer Zweck-Mittel-Vermischung oder
  • bei fehlender bzw. mangelhafter Auflösungsbestimmung.

Für den Erfüllungsgehilfen wird normiert, dass dieser zwingend in den Statuten verankert sein muss und eine fehlende Verankerung auch nicht rückwirkend saniert werden kann (Rz 120).

Nach der Holdingregelung in Rz 121 sollen gemeinnützige Holdinggesellschaften, die sich ausschließlich auf die Zusammenfassung oder Leistung von Körperschaften beschränken, nur dann begünstigt sein, wenn alle zusammengefassten Körperschaften selbst begünstigt sind.

BMF-Info zur Spendenbegünstigung nach dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

FAQs zur Spendenbegünstigung neu (ab 2024)

Das BMF hat zusätzlich zu den Aussagen in den Vereinsrichtlinien und den Einkommensteuerrichtlinien eigene FAQs zur Spendenbegünstigung neu veröffentlicht und zuletzt am 12.02.2025 aktualisiert (https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden-gemeinnuetzigkeit/spendenbeguenstigung-neu.html).

Nachfolgend dürfen wir auf einige Punkte gesondert hinweisen, welche bei der Verlängerung der Spendenbegünstigung zu Problemen führen können:

Fehlen einer eigenen Steuernummer

Für eine Verlängerungsmeldung einer bestehenden Spendenbegünstigung im FinanzOnline ist eine eigene Steuernummer zwingend notwendig ist. Diese kann mittels des Formulars Verf15a beantragt werden.

Verlängerung einer bestehenden Spendenbegünstigung

Bei Organisationen, die bereits im Jahr 2023 spendenbegünstigt waren, wurde diese im Jahr 2024 automatisch verlängert, sodass eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers im Jahr 2024 nicht notwendig war.

Ab dem Jahr 2025 ist grundsätzlich wieder die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers innerhalb der Frist von 9 Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres erforderlich, soweit die begünstigte Körperschaft gesetzlich oder freiwillig prüfungspflichtig ist.

Planen Sie daher bitte rechtzeitig die Prüfung der Spendenbegünstigung für das Jahr 2025 ein.

Seitens des BMF wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass ungenaue oder zu weite Formulierungen zukünftig vermehrt aufgegriffen werden sollen.

Dies wird zukünftig auch eine unvollständige Textierung der ideellen und materiellen Mittel betreffen. Beispielhaft soll es zukünftig notwendig sein, auch den Betrieb einer Website in die ideellen Mittel aufzunehmen.

Aktualisierung der Auflösungsbedingungen

Nach Ansicht des BMF ist insbesondere betreffend die Auflösungsbestimmungen darauf zu achten, dass diese der aktuellen Rechtslage entsprechen. Gemeint ist damit insbesondere, dass die Auflösungsbestimmungen auf existierende gesetzliche Bestimmungen verweisen müssen und die Vermögensbindung auf den konkreten begünstigten Zweck der Körperschaft eingeschränkt wird. Wir empfehlen daher, die Vereinsstatuten jedenfalls an die aktuelle gesetzliche Regelung anzupassen!