Gesetzliche Neuregelungen im Personalbereich

19.06.2026
Mag. Eduard Jahns
Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde im Nationalrat eine Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2026 beschlossen.

Mitarbeiterprämie 2026

Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde im Nationalrat eine Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2026 beschlossen.

Vorgesehen ist ein steuerfreier Betrag in Höhe von EUR 500, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG – Vereinbarung im Kollektivvertrag oder kollektivvertragliche Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw. dienstgeberseitigen Vereinbarung mit allen Dienstnehmern, wenn kein Betriebsrat besteht – erfolgt. Sofern diese Voraussetzung nicht gegeben ist, soll die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht möglich sein.

Die Mitarbeiterprämie ist im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 zu gewähren und nicht für das gesamte Kalenderjahr.

Unverändert soll gelten, dass es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, welche üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, sowie die Deckelung mit EUR 3.000 bei gleichzeitigem Vorliegen einer Mitarbeitergewinnbeteiligung.

Sachbezugswerteverordnung

Derzeit befindet sich eine Anpassung der Sachbezugswerteverordnung in Begutachtung, die im Wesentlichen zu folgenden Änderungen führen soll:

Sachbezug für Firmen-E-Auto

Die Regelung, dass für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (E-Autos) der Sachbezugswert mit EUR 0 anzusetzen ist, soll ab dem 01.01.2027 wie folgt geändert werden:

Für das Kalenderjahr 2027 ist eine Sachbezugswert von 0,375% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 180 pro Monat, und ab dem Kalenderjahr 2028 ein Sachbezugswert von 0,625% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 300 pro Monat, anzusetzen.

Entwurf Budgetbegleitgesetz 2027 – 2028

Mit der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027 – 2028 sind die folgenden Änderungen geplant:

Absenkung Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)

Der Dienstgeberbeitrag soll ab dem Kalenderjahr 2028 auf 2,7% (anstelle von 3,7%) abgesenkt werden.

Die Befreiung vom Dienstgeberbeitrag für Personen über 60 Jahre soll hingegen entfallen.

Telearbeitspauschale

Das große und kleine Arbeitsplatzpauschale soll für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Wirtschaftsjahre entfallen.

Weiterhin soll es aber möglich sein, Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insb. Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung) für einen Arbeitsplatz in Höhe von bis zu EUR 300 pro Kalenderjahr geltend zu machen.

Auch die Telearbeitspauschale in Höhe von bis zu EUR 3 pro ausschließlichen Telearbeitstag soll für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Wirtschaftsjahre entfallen.

Familienbonus Plus

Zukünftig soll für die Aufteilungsmöglichkeiten des Familienbonus Plus auf das Alter eines haushaltszugehöriges Kindes wie folgt abgestellt werden.

Wenn ein haushaltszugehöriges Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann zwischen den bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten (Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen beiden (Ehe-)Partnern im Verhältnis 50:50 oder Ansatz bei einem (Ehe-)Partner zu 100%) gewählt werden.

Hat das jüngste haushaltszugehörige Kind das 4. Lebensjahr vollendet, steht neben der Aufteilungsmöglichkeit 50:50 die neue Aufteilungsmöglichkeit 75:25 zu. Der volle Abzug bei einem (Ehe-)Partner soll ausgeschlossen sein.

Diese Änderungen sollen erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027 zur Anwendung gelangen.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Bei den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen im Niedrigentgeltbereich sind die folgenden Änderungen geplant:

Die bisherige gestaffelte Beitragssenkung auf 2%, 1% bzw. 0% soll entfallen. Ab 2027 ist ein einheitlicher Beitragssatz von 2,95 % mit einer sufenweisen Übergangsphase über mehrere Jahre für bestehende Dienstverhältnisse vorgesehen.

Ab dem 01.01.2027 soll die generelle Befreiung von der Arbeitslosenversicherung für Personen ab dem 63. Lebensjahr entfallen.

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage

Vorgesehen ist eine außerordentliche Anhebung der SV-Höchstbeitragsgrundlage. Diese soll 2027 um EUR 150 auf EUR 7.080 pro Monat und 2028 um weitere EUR 50 pro Monat steigen.

Die finale Ausgestaltung und Gesetzwerdung in den kommenden Wochen bleibt noch abzuwarten.