Senkung der Umsatzsteuer auf 4,9% für bestimmte Grundnahrungsmittel

22.05.2026
Mag. Eduard Jahns
Ab dem 1. Juli 2026 gilt in Österreich ein neuer, stark ermäßigter Umsatzsteuersatz für bestimmte Grundnahrungsmittel. Der entsprechende Beschluss des Ministerrates erfolgte am 21. Mai 2026.

Ab dem 1. Juli 2026 gilt in Österreich ein neuer, stark ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 % für bestimmte Grundnahrungsmittel. Der entsprechende Beschluss des Ministerrates erfolgte am 21. Mai 2026. Die Regierung möchte mit der Steuersatzsenkung die Haushalte entlasten und im Besonderen Menschen mit geringem Einkommen unterstützen.

Die Definition der begünstigten Grundnahrungsmittel erfolgt über die Kombinierte Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem innerhalb der Europäischen Union. Zu den begünstigten Grundnahrungsmitteln gehören insbesondere:

  • Milch einschließlich laktosefreier Milch
  • Joghurt und Butter
  • frische Hühnereier
  • frisches, gekühltes und gefrorenes Gemüse
  • genießbare Früchte (beschränkt auf Kern- und Steinobst)
  • Reis
  • Weizenmehl und Weizengrieß
  • ungekochte und ungefüllte Teigwaren
  • Brot und Gebäck
  • Speisesalz

Der Steuersatz gilt nur, wenn das Produkt ausschließlich aus einem begünstigten Lebensmittel besteht. Auf ein kombiniertes Produkt aus zwei (begünstigten) Produkten ist der Steuersatz von 4,9 % nicht anwendbar.

Beispiel 1

Für den Einzelverkauf von Butter und einer Semmel gelangt der Steuersatz von 4,9 % zur Anwendung. Wird hingegen ein „Buttersemmerl“ als kombiniertes Produkt verkauft, gelangt der Steuersatz von 10 % zur Anwendung.

Beispiel 2

Für den Einzelverkauf von Wurst und einer Semmel gelangt der Steuersatz von 4,9 % für die Semmel und der Steuersatz von 10 % für die Wurst zur Anwendung. Wird hingegen ein „Wurstsemmerl“ als kombiniertes Produkt verkauft, gelangt einheitlich der Steuersatz von 10 % zur Anwendung.

Die Steuersenkung gilt darüber hinaus auch nicht für die Abgabe von Speisen im Restaurant oder im Rahmen von Catering-Leistungen.

Werden hingegen mehrere Lebensmittel (z.B. Semmel, Butter, Marmelade und Kaffee im Rahmen eines „Wiener Frühstücks“) an einen Kunden „geliefert“ und von diesem mitgenommen, so ist für das jeweilige Lebensmittel zu entscheiden, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt (4,9 % für Butter und Semmerl; 10 % für Marmelade; 20 % für Kaffee).

Bei Verzehr des „Wiener Frühstücks“ vor Ort im Restaurant kommt hingegen einheitlich der Steuersatz von 10 % für die Lebensmittel und 20 % für den Kaffee zur Anwendung.

Es wird daher in der Praxis in der Registrierkassa eine Dokumentaion notwendig sein (z.B. Einzel-Bonierung der Lebensmittel bei Mitnahme), ob das begünstigte Lebensmittel zum Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme verkauft wird. Sollte eine entsprechende Dokumentation nicht geführt werden, ist der ermäßigte Steuersatz von 4,9 % nicht anwendbar.

Die Einführung dieses zusätzlichen Umsatzsteuersatzes wird einen hohen administrativen Aufwand für Unternehmen mit sich bringen. Insbesondere ist es empfehlenswert, die erforderlichen Anpassungen der Registierkassa sowie die Produktklassifizierungen (z.B. Mitnahme oder Verzehr vor Ort) und die Schulung der Mitarbeiter frühzeitig anzugehen.