Steuerliche Änderungen und Optimierungsmöglichkeiten zum Jahresende 2025

28.11.2025
Mag. Eduard Jahns
Der im Jahr 2023 wieder eingeführte Investititonsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% für Wirtschaftsgüter mit einer betriebs- gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, welche ertragsteuerpflichtigen inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind. Für Investitionen, die den Bereich Ökologisierung (z.B. Photovoltaik-Anlagen) zuzurechnen sind, erhöht sich der Investititonsfreibetrag auf 15%.

Investitionsfreibetrag

Der im Jahr 2023 wieder eingeführte Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, welche ertragsteuerpflichtigen inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind. Für Investitionen, die den Bereich Ökologisierung (z.B. Photovoltaik-Anlagen) zuzurechnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15%. Für den Zeitraum 31.10.2025 bis 31.12.2026 erhöhen sich die Prozentsätze allgemein auf 20% sowie für Investitionen im Bereich der Ökologisierung auf 22%.

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Investitionen bis maximal EUR 1.000.000 Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann kein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden:

  • Wirtschaftsgüter, für welche der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (beispielsweise PKW, aber davon ausgenommen PKW mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, ausgenommen solche, welche den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuordenbar sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen.

Prüfen Sie daher noch, ob im Bereich gewinnorientierter Betriebe Investitionen im Jahr 2025 vorgenommen werden sollen, um den Investitionsfreibetrag optimal ausnützen zu können.

Verlustausgleich bei Wertpapieren – KESt-Rückerstattung

Verluste aus Wertpapierverkäufen sind nur im laufenden Jahr und auch nur eingeschränkt verrechenbar, eine Verlustvortragsmöglichkeit ist gesetzlich ausdrücklich nicht vorgesehen. Wurden daher im Kalenderjahr 2024 bei Wertpapierverkäufen Verluste erzielt, können diese mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren, welche noch bis zum Jahresende erzielt werden, aufgerechnet werden. Es kann daher die Steuerlast aus den noch erzielbaren Veräußerungsgewinnen durch die Verlustverrechnung minimiert werden.

Im umgekehrten Fall, wo bereits unterjährig ein Gesamtgewinn erzielt wurde, könnte es sich lohnen, Wertpapiere mit dauerhaft negativer Entwicklung abzustoßen und den Verlust aus diesen Wertpapierverkäufen mit unterjährigen Gewinnen gegenzurechnen, um die Steuerlast zu minimieren.

Sofern Gewinne und Verluste bei derselben Bank realisiert werden, erfolgt der Verlustausgleich automatisch. Werden Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken realisiert, so kann die Verrechnung im Wege der Steuerveranlagung vorgenommen werden.

Nutzen Sie daher die Möglichkeit der KESt-Rückerstattung aus dem Verlustausgleich auf Antrag oder im Veranlagungsweg. Prüfen Sie darüber hinaus auch die Möglichkeit der Rückerstattung von KESt-Einbehalten auf Dividenden sowie von ausländischen Quellensteuern.

Steueroptimierung durch Vermögenszuordnung

Aufgrund der in den letzten Jahren erweiterten Steuerpflicht von Kapitaleinkünften und Einkünften aus Immobilienveräußerungen, sollte das Jahresende wieder zum Anlass genommen werden, um über eine steueroptimierte Vermögenszuordnung nachzudenken.

Das einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer KöR zweckgewidmete Vermögen kann sich sowohl auf Kapitalvermögen als auch auf Immobilien beziehen. Die Steuerbefreiung im Rahmen einer Versorgungseinrichtung umfasst neben der Kapitalertragsteuer auch die Immobilienertragsteuer. Die Widmung von Vermögen für Zwecke der Versorgungseinrichtung erfolgt mittels formlosen Beschlusses der Ordensleitung und Aufnahme in den Rechnungskreis der Versorgungseinrichtung. Für Kapitalveranlagungen bei Kreditinstituten ist darüber hinaus eine KESt-Befreiungserklärung gegenüber den Bankinstituten abzugeben.

Registrierkasse – Jahresenddokumentation

Gemäß der Registrierkassensicherheitsverordnung ist bei Verwendung einer Registrierkasse mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. Erlass des BMF bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Rücklage Altersvorsorge

Bitte überprüfen Sie im Zusammenhang mit Sterbefällen im zu Ende gehenden Kalenderjahr, ob es in den Versorgungseinrichtungen zu einer Überdeckung der steuerlichen Rücklage für Altersvorsorge im Vergleich mit dem zweckgewidmeten Vermögen kommt.

Gegebenenfalls muss noch vor dem Jahresende das zweckgewidmete Vermögen reduziert werden, indem Wertpapiere in entsprechender Höhe aus den KESt-befreiten Versorgungseinrichtungen herausgenommen werden.

BMF-Info mit Beispielen zur sachlichen und betriebsbezogenen Differenzierung der Mitarbeiterprämie 2025

Das BMF hat in einer Anfragenbeantwortung vom 10.10.2025 mit einer Auflistung von Beispielen zur sachlichen und betriebsbezogenen Differenzierung bei Mitarbeiterprämien 2025 Stellung genommen. Aus Sicht des BMF gefährden die folgenden Differenzierungen die steuerliche Begünstigung nicht:

  • leistungsbezogene Differenzierungen
  • abteilungs- und funktionsbezogene Differenzierungen
  • Differenzierungen nach Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen
  • Differenzierungen nach Betriebszugehörigkeit
  • Differenzierungen nach Qualifikation

Bei sozialen Kriterien als Differenzierungsmerkmal wird die Steuerfreiheit mit Ausnahme der Differenzierung nach dem Entlohnungssystem verneint.

Änderungen für freie Dienstnehmer

Im Zuge einer Novelle zum ABGB und ArbVG gelten ab 01.01.2026 Änderungen für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG in Kraft.

Dies sind Personen, die ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und keine wesentlichen, eigenen Betriebsmittel verwenden. Freiberufler, neue Selbstständige und Gewerbebetreibende sind von den Neuerungen ausgenommen.

Folgende Neuerungen treten mit 01.01.2026 in Kraft:

  • Das freie Dienstverhältnis kann von beiden Seiten zum 15. und Monatsende gekündigt werden.
  • Der erste Monat kann als Probezeit vereinbart werden.
  • Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Ab dem zweiten vollendeten Dienstjahr verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Wochen.
  • Die Möglichkeit für freie Dienstnehmer Kollektivverträge abzuschließen oder bestehende, ganz oder teilweise, auf sie anzuwenden.
  • Auf den Dienstzetteln bzw. freien Dienstverträgen müssen die Regelungen zum Probemonat, der Kündigungsfristen und die eventuellen kollektivvertraglichen Bestimmungen angeführt werden.

Änderungen bei der SV-Anmeldungen

Arbeitgeber müssen verpflichtend ab dem 01.01.2026 bei der Anmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit angeben.

Nach erfolgter Anmeldung hat der Arbeitgeber eine Abschrift der Anmeldung an den Dienstnehmer auszuhändigen. Dieser wird so automatisch über die gemeldete Arbeitszeit informiert und kann künftig deren Einhaltung besser kontrollieren.

Für den Beschäftigten soll dadurch eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Einkommen und Arbeitszeit ermöglicht werden. Zudem ermöglicht diese Änderung der ÖGK leichter zu erkennen, ob das gemeldete Einkommen zur gemeldeten Arbeitszeit passt.

Geringfügiger Zuverdienst zu Arbeitslosengeld

Ab dem 01.01.2026 wird es nur mehr wenigen Personengruppen erlaubt sein, neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mit einem geringfügigen Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro brutto monatlich) einen Zuverdienst zu erzielen.

Zu den ausgenommenen Personengruppen zählen:

Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben der vollversicherten Beschäftigung geringfügig beschäftigt waren,

Langzeitarbeitslose Personen, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten haben und danach für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen,

Langzeitarbeitslose Personen ab dem 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus, Wiedereinsteiger, die nach mindestens einjährigem Bezug von Krankengeld, Rehageld oder Umschulungsgeld für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen.