Fristen zum 28.02.2026

24.02.2026
Mag. Eduard Jahns
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es mit Ende des Monats Februar einige zu beachtende Fristen gibt.

Übermittlung der Jahreslohnzettel

Für alle im Kalenderjahr 2025 beschäftigten Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber die Jahreslohnzettel (L16) elektronisch über ELDA zu übermitteln.

Mitteilungen gemäß § 109a EStG

Für Leistungen von natürlichen Personen und Personenvereinigungen außerhalb eines Dienstverhältnisses müssen Mitteilungen (ähnlich den Lohnzetteln) ausgestellt werden, die von Unternehmern im Sinne des UStG sowie von Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu übermitteln sind. Dem Empfänger ist eine Bestätigung über die § 109a-pflichtige Zahlung für das Kalenderjahr 2025 innerhalb der Frist bis zum 28.02.2026 auszustellen. Für Bagatellfälle (Fälle, bei denen das Honorar im Einzelfall nicht mehr als € 450,00 und für ein Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 beträgt) kann die Mitteilung entfallen.

Mitteilungspflichtig sind die Leistungen der

  • Aufsichtsräte, Verwaltungsräte;
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter;
  • Stiftungsvorstände;
  • selbständigen Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden;
  • Kolporteure und Zeitungszusteller;
  • Privatgeschäftsvermittler;
  • Funktionäre von öffentlichrechtlichen Körperschaften;
  • freien Dienstnehmer.

Mitteilungen gemäß § 109b EStG

Für sonstige selbständige Tätigkeiten, für Vermittlungsleistungen sowie für kaufmännische und technische Beratungen (jeweils mit Inlandsbezug), für welche Zahlungen ins Ausland erfolgen, hat der auszahlende Unternehmer eine Mitteilung an das Finanzamt zu übermitteln. Diese Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn sämtliche an einen Leistungserbringer in einem Kalenderjahr geleisteten Zahlungen € 100.000,00 nicht übersteigen, ein Steuerabzug gem. § 99 EStG zu erfolgen hat oder bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft die dortige Körperschaftsteuer um nicht mehr als 10 % unter der österreichischen liegt.

Meldepflicht für Spendenorganisationen

Seit 2017 werden bestimmte Sonderausgaben nur mehr auf Grundlage eines elektronischen Datenaustausches in der Veranlagung (automatisch) berücksichtigt und können – von Ausnahmen abgesehen – nicht mehr beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Das betrifft auch Spenden an begünstigte Spendenempfänger oder an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.

Der Zahler, der die Zahlung (an inländische Empfänger) als Sonderausgabe berücksichtigt haben möchte, muss dem Zahlungsempfänger (z.B. Museum, Feuerwehr, Kirchenbeitragsstelle) seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben.

Die Bekanntgabe der Daten bewirkt, dass alle Zahlungen (auch für Folgejahre) der Finanzverwaltung übermittelt werden. Der Steuerpflichtige kann die Übermittlung aber jederzeit untersagen, sodass dann keine Übermittlung mehr erfolgen darf.

Der Zahlungsempfänger (z.B. Spendenorganisation, Kirche, Feuerwehr) muss das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) für den Zahler ermitteln und damit den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr 2025 geleisteten Beträge des jeweiligen Zahlers bis zum 28.02.2026 über FinanzOnline übermitteln.

Meldung des ausbezahlten Freiwilligenpauschales bei Überschreiten der maßgeblichen Grenzen

Das kleine Freiwilligenpauschale begünstigt an ehrenamtlich tätige Personen ausgezahlte Aufwandsentschädigungen in Höhe von bis zu € 30,00 je Kalendertag und maximal € 1.000,00 je Kalenderjahr, die sich bei gemeinnützigen Körperschaften nach §§ 34 ff BAO oder für eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft engagieren.

Beim großen Freiwilligenpauschale werden entsprechende Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von maximal € 50,00 je Kalendertag bzw. € 3.000,00 je Kalenderjahr begünstigt. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Engagement im Bereich mildtätig tätiger Einrichtungen, des Katastrophenschutzes bzw. bei Einrichtungen die nach § 8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit sind (z.B. Altenpflegeheime oder Krankenanstalten) erfolgt oder eine Funktion als Ausbilder oder Übungsleiter ausgeübt wird.

Überschreitet die Summe der Zahlungen an eine Person im Kalenderjahr 2025 den Jahreshöchstbetrag, hat eine Meldung des Überschreitungsbetrags bis zum 28.02.2026 an das Finanzamt elektronisch zu erfolgen.

ORF-Beitrag

Mit Stichtag 01.01.2026 wurde das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geändert. Für Unternehmer sind dabei folgende zwei Änderungen relevant:

  • für Unternehmer, welche ihr Unternehmen an mehreren Standorten (Betriebsstätten) betreiben, entfällt die standortbezogene Beitragspflicht. Der ORF-Beitrag fällt nur für das Unternehmen als solches an.
  • für Unternehmer, welche von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG befreit sind, entfällt die Beitragspflicht zum ORF-Beitrag komplett.

Die Ausführungen zu Unternehmen gelten für Ordensgemeinschaften sinngemäß.

Fake Nachrichten BMF

Wir dürfen Sie informieren, dass derzeit Fake-Benachrichtigungen im Namen des Bundesministerium für Finanzen (BMF) versandt werden.

Diese Schreiben wirken auf den ersten Blick wie tatsächliche Schreiben des BMF. In der Regel sind diese mit einer Zahlungsaufforderung verbunden.

Bitte prüfen Sie solche Nachrichten sorgfältig!

Offizielle Benachrichtigungen des BMF erhalten Sie in der Regel über FinanzOnline in die Databox und nicht per E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht.

Darüber hinaus enthalten bescheidmäßige Erledigungen in der Regel eine Rechtsmittelbelehrung.

Die Bankverbindungen des BMF können in der Regel über die Homepage des BMF abgefragt werden und sollten zudem einen IBAN beginnend mit AT haben.

Sofern Sie Schreiben des BMF erhalten, welche Sie bezweifeln, zögern Sie bitte nicht, den Kontakt mit einem Steuerberater aufzunehmen, um die Echtheit des Schreiben zu überprüfen.

Nachstehend finden Sie den Link zur Information seitens des Bundesministerium für Finanzen (BMF): https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2026/jaenner-2026/email-phishing.html