Anfang April 2024 trat die sogenannte EU Instant Payment Verordnung in Kraft, die schrittweise zu einem grundlegenden Umbruch im europäischen Zahlungsverkehr führen wird.
Die EU Instant Payment Verordnung gilt für alle Zahlungsdienstleister, die SEPA-Zahlungen in der Eurozone anbieten.
- Echtzeitüberweisungen
Seit Jänner 2025 besteht für europäische Zahlungsdienstleister nunmehr die Verpflichtung, Echtzeitüberweisungen innerhalb der Eurozone empfangen zu können.
Ab dem 09. Oktober 2025 besteht zusätzlich die Verpflichtung, Echtzeitüberweisungen in der Eurozone versenden zu können.
Echtzeitüberweisung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Zahlungsempfänger bereits nach wenigen Sekunden über den Zahlungsbetrag verfügen kann.
- Empfängerüberprüfung
Ebenfalls ab dem 09. Oktober 2025 wird die Empfängerkontrolle verpflichtend eingeführt. Dabei hat der Zahlungsdienstleister vor der Durchführung einer Überweisung zu überprüfen, ob der angegebene Empfängername mit dem Kontowortlaut des Empfängerkontos übereinstimmt und dies an den Zahlenden rückzumelden.
Dabei kann die Rückmeldung die folgenden Inhalte haben:
- Empfängername stimmt überein.
- Empfängername stimmt nahezu überein.
In diesem Fall meldet der Zahlungsdienstleister die korrekte Bezeichnung am Empfängerkonto zurück. - Empfängername stimmt nicht überein.
- Empfängerprüfung konnte nicht durchgeführt werden.
Dies ist zB der Fall, wenn ein technisches Problem auftritt, das Empfängerkonto geschlossen wurde oder das Empfängerkonto nicht zum Zahlungsverkehr zugelassen ist (zB bei Sparkonten).
Unabhängig von der Rückmeldung, behalten die Zahlenden jedenfalls die Möglichkeit, die Überweisung durchzuführen.
In folgenden Fällen sind die Banken zur Empfängerüberprüfung grundsätzlich nicht verpflichtet:
- Überweisungen außerhalb des EWR-Raums
- Überweisungen, welche nicht in EUR durchgeführt werden
- SEPA-Lastschriften
- SEPA-Eilüberweisungen
- Überweisungen auf Konten, welche keine Zahlungskonten sind (zB Sparkonten, Kreditkonten)
- Überweisungen, bei denen die Bank die Empfängerdaten bei der Anlage vorausfüllt (zB Eigenüberträge, Finanzamtszahlungen)
- Sammelüberweisungen, bei welchen Unternehmen auf die Empfängerprüfung verzichten
- Empfehlungen
Im Zusammenhang mit der Empfängerüberprüfung empfehlen wir:
- Die Bezeichnungen der Kreditoren in Ihrem Zahlungsprogramm mit vorhandenen Rechnungen abzugleichen und gegebenenfalls zu korrigieren.
- Im Falle der Rückmeldung einer nahezu Übereinstimmung, einer Nichtübereinstimmung oder einer Nichtdurchführung, die Kreditorenbezeichnung mit vorhandenen Rechnungen abzugleichen und gegebenenfalls den Rechnungsaussteller zu kontaktieren.
- Als Lieferant oder Dienstleister, die Empfängerbezeichnung auf Ihren Ausgangsrechnungen zu kontrollieren und gegebenenfalls anzupassen.
- Im Falle einer Umfirmierung, Ihre kontoführende Bank zeitnah zu informieren, damit diese die korrekte Bezeichnung am Bankkonto hinterlegen kann.
Termine zum 30.09.2025
Aufgrund gesetzlicher Fristen von 9 Monaten ist der 30. September ein bedeutender Stichtag sowohl im Unternehmens- und Steuerrecht. Nachstehend dürfen wir Ihnen wichtige Tätigkeiten, welche Sie bis zum 30. September erledigt haben sollten, anführen:
- Offenlegung von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag zum 31.12.2024 im Firmenbuch
- Anzeige von Umgründungen, welche ertragsteuerlich rückwirkend zum 31.12.2024 erfolgen, bei Firmenbuch und Finanzamt
- Anträge zur Vorsteuerrückerstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern über FinanzOnline
- Verlängerungsmeldung der Spendenbegünstigung bei Rechnungsabschlussstichtagen zum 31.12.2024
- Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
- Anzahlungen auf Abgabennachzahlungen bei der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer zur Vermeidung von Anspruchszinsen