Das Bundesministerium für Finanzen hat am 30.07.2025 den finalen Photovoltaikerlass zur steuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen und Energiegemeinschaften veröffentlicht.
Im Photovoltaikerlass wird die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen aus ertragsteuerlicher, umsatzsteuerlicher und verbrauchssteuerlicher (Elektrizitätsabgabe) Sicht wiedergegeben.
Für die korrekte steuerliche Beurteilung ist vorab festzustellen, ob es sich bei der betriebenen Photovoltaikanlage um einen Volleinspeiser (kein Eigenverbrauch der produzierten Energie), Überschusseinspeiser (Einspeisung der nicht selbst verbrauchten Energie in das öffentliche Netz) oder Inselbetrieb (keine Einspeisung in das öffentliche Netz) handelt.
Neben der steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage regelt der Erlass auch die steuerliche Behandlung von Energiegemeinschaften.
Der Photovoltaikerlass ist grundsätzlich ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 bindend anzuwenden, wobei die nachfolgenden Regelungen auch bereits im Rahmen der Steuererklärungen für das Jahr 2024 zu berücksichtigen sind.
Nachstehend dürfen wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Elektrizitätsabgabe näher ausführen.
1. Körperschaftsteuer
Die Photovoltaikanlagen als solches stellen grundsätzlich eigenständige gewerbliche Einkunftsquellen dar, für die daher grundsätzlich auch eine eigenständige Gewinnermittlung notwendig ist.
Weiters ist zu differenzieren, in welcher Rechtsform die Photovoltaikanlagen betrieben werden. Zu unterscheiden ist insoweit insbesondere zwischen den Körperschaften öffentlichen Rechts, den gemeinnützigen Körperschaften und dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft.
1.1. Körperschaften öffentlichen Rechts
Bei Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) ist zu unterscheiden, für welche Zwecke die Photovoltaikanlage genutzt wird. In Betracht kommt der Bereich der hoheitlichen Zwecke und Betriebe gewerblicher Art (BgA) der KöR (zB Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen etc.) sowie der Bereich der privatwirtschaftlichen Zwecke, der einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art „Photovoltaikanlage“ begründet (zB Energieeinspeisung in das öffentliche Netz oder Energielieferung an Dritte).
Die Nutzung für hoheitliche Zwecke ist körperschaftsteuerlich unbeachtlich – keine Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben.
Die Nutzung für andere Betriebe gewerbliche Art der KöR ermöglicht den steuerlichen Abzug von Betriebsausgaben (zB Abschreibung und laufende Kosten der Photovoltaikanlage).
Die privatwirtschaftliche Nutzung im Zuge der Volleinspeisung sowie der Überschusseinspeisung führt zu Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben des eigenständigen Betriebs gewerblicher Art „Photovoltaikanlage“. Dieser BgA ist eigenständig körperschaftsteuerpflichtig, wenn wesentliche Umsätze von mindestens EUR 2.900 erzielt werden. Andernfalls ist die Einkünfteerzielung körperschaftsteuerlich unbeachtlich.
Also Konsequenz daraus ergibt sich, dass für den BgA „Photovoltaikanlage“ mit wesentlichen Umsätzen eine gesonderte Steuernummer für Körperschaftsteuerzwecke notwendig ist. Diese wird bereits für die Einreichung der Steuererklärungen 2024 benötigt werden.
1.2. Gemeinnützige Körperschaften
Bei gemeinnützigen Körperschaften unterstellt der Photovoltaikerlass bei für den Eigenverbrauch dimensionierten Photovoltaikanlagen, dass diese einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen. Konkret bedeutet dies, dass für die in das öffentliche Netz eingespeiste oder an einen Dritten gelieferte Energie eine punktuelle Körperschaftsteuerpflicht besteht, die Gemeinnützigkeit der Körperschaft aber nicht gefährdet wird.
Ist von vornherein erkennbar, dass die Photovoltaikanlage in einem nicht unwesentlichen Ausmaß Überschüsse und Einspeisung in das öffentliche Netz ermöglichen wird, unterstellt der Photovoltaikerlass das ein begünstigungsschädliche Betrieb oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Diese Betriebe führen grundsätzlich zum Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit, sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 44 Abs 2 BAO (antragsgebunden) oder § 45a BAO (automatische Genehmigung bis Umsatz von EUR 100.000) vorliegt.
Im Ergebnis ist für gemeinnützige Körperschaften festzuhalten, dass die Finanzverwaltung für die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage jedenfalls eine Körperschaftsteuerpflicht unterstellt; eine Zuordnung zum körperschaftsteuerbefreiten unentbehrlichen Hilfsbetrieb ist nicht möglich.
1.3. Land- und Forstwirtschaft
Die durch eine Photovoltaikanlage gewonnene Energie stellt kein Urprodukt dar, sodass die Energieerzeugung grundsätzlich nicht als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit angesehen wird. Insoweit liegt eine eigenständige gewerbliche Einkunftsquelle vor.
Wird die erzeugte Energie aber überwiegend (zu mehr als 50%) im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, liegt hinsichtlich der im Wege der Überschusseinspeisung veräußerten Energie ein Substanzbetrieb (land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb) vor.
2. Umsatzsteuer
2.1. Vorsteuerabzug
Für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage steht bei einer betrieblichen Nutzung der Vorsteuerabzug zu. Dabei ist folgendes zu beachten:
Bei einer Volleinspeisung in das öffentliche Netz steht der volle Vorsteuerabzug zu.
Bei Überschusseinspeisung steht der Vorsteuerabzug für den betrieblich genutzten Teil der Einspeisung in das öffentliche Netz oder der Energielieferung an fremde Dritte zu.
Bei gemeinnützigen Körperschaften ist zusätzlich zu beachten, dass der Vorsteuerabzug nur zusteht, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt. Bei einer Nutzung von weniger als 50% steht kein Vorsteuerabzug zu. Die Aufteilung für die Zuordnung hat bereits bei der Anlagenerrichtung zu erfolgen und ist gegebenenfalls zu schätzen. Ändert sich in den Folgejahren die Nutzung (Unterschreiten oder Überschreiten der 50%-Grenze), dann ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 ff. UStG möglich.
Für Photovoltaikanlagen, welche zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.03.2025 angeschafft wurden, unterlag die Anschaffung unter folgenden Voraussetzungen dem Nullsteuersatz:
- Engpassleistung der Photovoltaikanlage von nicht mehr als 35 kWp
- Betrieb auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden (für Wohnzwecke oder von einer Körperschaft öffentlichen Rechts genutzt oder von einer gemeinnützigen Körperschaft genutzt)
- bis zum 31.12.2023 wurde kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht
In diesen Fällen gibt es aufgrund des Nullsteuersatzes keine Vorsteuer, die abzugsfähig wäre.
Soweit die Photovoltaikanlage einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen ist, sind die Vorsteuerbeträge abpauschaliert, soweit die Pauschalregelung für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 22 Abs. 1 UStG angewendet wird. Andernfalls steht ein Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen zu.
2.2. Umsatzsteuer
Die Einspeisung in das öffentliche Netz oder die Lieferung an externe Dritte ist grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig.
Ist der Abnehmer ein Elektrizitätsunternehmen, die OeMAG oder ein Abnehmer, welcher den Strom selbst weiterliefert, dann geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-Verfahren).
Wird ein externer Dritter direkt für den Verbrauch des Stroms beliefert, dann ist diese Lieferung umsatzsteuerpflichtig mit 20% Umsatzsteuer (sofern nicht die Kleinunternehmerregelung für den Unternehmer in seiner Gesamtheit in Anspruch genommen werden kann).
Bei der Überschusseinspeisung, bei welcher ein vollständiger Vorsteuerabzug zulässig war (betriebliche Nutzung mehr als 50%), ist der Eigenverbrauch als Entnahme mit den Selbstkosten im Zeitpunkt der Entnahme zu versteuern. Die Selbstkosten setzen sich dabei aus dem ertragsteuerlich auszuscheidenden „Privatanteil“ der Abschreibung und den anteiligen laufenden und sonstigen Aufwendungen (Betriebskosten, usw.) der Photovoltaikanlage zusammen.
Bei einer Überschusseinspeisung, bei welcher kein Vorsteuerabzug zulässig war (betriebliche Nutzung weniger als 50%), erfolgt hingegen keine Verrechnung mit Umsatzsteuer – die Lieferung von Strom wird als nicht steuerbar angesehen.
Ändert sich in den Folgejahren die Nutzung (Unterschreiten oder Überschreiten der 50%-Grenze für den Vorsteuerabzug), dann ist bei Überschreiten der 50%-Grenze die Lieferung steuerpflichtig, bei Unterschreiben der 50%-Grenze die Lieferung nicht steuerbar.
Bei Photovoltaikanlagen, die einem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb zuzuordnen sind, unterliegt die Energielieferung dem pauschalen Steuersatz von 13% Umsatzsteuer.
Elektrizitätsabgabe
Stromlieferungen in das öffentliche Netz und damit an ein Elektrizitätsunternehmen sind nicht steuerbar und unterliegen nicht der Elektrizitätsabgabe.
Der Eigenverbrauch sowie Stromlieferung an Dritte unterliegen grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe.
Bis zu einer Freigrenze von 5.000 kWh/Jahr ist der Eigenverbrauch von selbst erzeugter elektrischer Energie unabhängig vom eingesetzten Energieträger steuerfrei. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der ganze Eigenverbrauch steuerpflichtig.
Es besteht allerdings auch eine unbegrenzte Befreiung für elektrische Energie, die aus einem erneuerbaren Energieträger erzeugt und vom Erzeuger selbst verbraucht wird. Voraussetzung dafür ist unter anderem aber die Anzeige der Aufnahme des Betriebs einer solchen begünstigten Anlage binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Steuerbefreiung gelten soll.
Die Elektrizitätsabgabe ist selbst zu berechnen und grundsätzlich monatlich jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, abzuführen.
Wir empfehlen, die korrekte steuerliche Behandlung Ihrer Photovoltaikanlage bereits im Rahmen der Steuererklärungen des Jahres 2024 zu überprüfen und stehen Ihnen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.