Änderung bei der Zustellung von Schriftstücken des Finanzamtes ab September 2025

11.08.2025
Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 wurde eine Änderung bei der Zustellung von Schriftstücken durch das Finanzamt beschlossen, die nunmehr per 03.09.2025 in eine tatsächliche Umsetzung gelangt. Was ändert sich? Beginnend ab dem 03.09.2025 werden Schriftstücke des Finanzamtes grundsätzlich nur noch elektronisch über FinanzOnline zugestellt. Ein Ausstieg ...
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Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 wurde eine Änderung bei der Zustellung von Schriftstücken durch das Finanzamt beschlossen, die nunmehr per 03.09.2025 in eine tatsächliche Umsetzung gelangt.

Was ändert sich?

Beginnend ab dem 03.09.2025 werden Schriftstücke des Finanzamtes grundsätzlich nur noch elektronisch über FinanzOnline zugestellt.

Ein Ausstieg („Herausoptieren“) aus der elektronischen Zustellung ist nicht mehr möglich.

Wer ist von dieser Änderung betroffen?

Von dieser Änderung sind alle Unternehmen/Unternehmer betroffen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind.

Was bedeutet diese Änderung konkret?

Ab dem 03.09.2025 gelten Schriftstücke des Finanzamtes als rechtswirksam zugestellt, sobald diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Ab diesem Zeitpunkt beginnt daher auch der Fristenlauf zB für die einmonatige Beschwerdefrist.

Soweit der steuerlichen Vertretung bereits bisher eine Zustellungsvollmacht erteilt worden ist, erhält diese grundsätzlich weiterhin alle Zustellungen von Schriftstücken des Finanz-amtes. Allerdings gab es bereits bisher Ausnahmefälle, in denen eine elektronische Zustellung durch das Finanzamt an die steuerliche Vertretung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich war. In diesen Ausnahmefällen wird zukünftig eine elektronische Zustellung direkt an den betroffenen Steuerpflichtigen erfolgen.

Sollte Ihnen daher eine elektronische Zustellung des Finanzamtes direkt zugehen, empfehlen wir diese zeitnah an die steuerliche Vertretung zu übermitteln, damit diese das Schriftstück in die Fristenevidenz aufnehmen kann.

Was sollten Sie vor dem 03.09.2025 tun?

Überprüfen Sie, ob ein gültiger FinanzOnline-Zugang für Ihre unternehmerische Tätigkeit besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es ratsam, diesen kurzfristig zu beantragen.

Überprüfen Sie, ob die im FinanzOnline hinterlegte Benachrichtigungs-E-Mail-Adresse noch aktuell und zweckmäßig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, aktualisieren Sie die hinterlegte E-Mail-Adresse. Überprüfen Sie auch, ob die automatische E-Mail-Benachrichtigung aktiviert ist. Sollte dies nicht der Fall sein, aktivieren Sie diese.