Budgetbegleitgesetz 2025

24.06.2025
Mag. Eduard Jahns
Am 16. Juni 2025 wurde das Budgetbegleitgesetz 2025 im Nationalrat beschlossen. Nachstehend dürfen wir Ihnen die wesentlichsten Änderungen ausführen ...

Am 16. Juni 2025 wurde das Budgetbegleitgesetz 2025 im Nationalrat beschlossen. Nachstehend dürfen wir Ihnen die wesentlichsten Änderungen ausführen:

Mitarbeiterprämie

Gemäß § 124b Z 478 EStG idF des BBG 2025 kann für das Kalenderjahr 2025 eine Mitarbeiterprämie von bis zu EUR 1.000 je Mitarbeiter steuerfrei ausgezahlt werden, wenn diese eine zusätzliche Zahlung darstellt, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurde.

Soweit im Kalenderjahr 2025 zusätzlich eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG zur Auszahlung gelangt, ist die Gesamtsumme aus Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung nur bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 3.000 steuerfrei auszahlbar.

Zu beachten ist, dass die Mitarbeiterprämie der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Darüber hinaus wird auch für das Kalenderjahr 2026 eine Mitarbeiterprämie avisiert, für die jedoch eine gesonderte Gesetzgebung bis zum 31.05.2026 erfolgen muss.

Umwidmungszuschlag

In den §§ 4 Abs. 3a sowie 30 EStG wird betreffend die Veräußerung von Grund und Boden ein sogenannter Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % eingeführt. Der Umwidmungszuschlag betrifft jene Veräußerungsfälle des Alt- und Neuvermögens, bei denen nach dem 31.12.2024 eine Umwidmung in der Form stattgefunden hat, dass erstmals eine Bebauung ermöglicht wird. Dies betrifft insbesondere jene Fälle der Umwidmung von Grünland in Bauland.

Der Umwidmungszuschlag fällt auf betriebliche Gewinne (§ 4 Abs. 3a Z 6 EStG idF des BBG 2025) sowie positive außerbetriebliche Einkünfte (§ 30 Abs. 6a EStG idF des BBG 2025) aus der Veräußerung von entsprechend umgewidmetem Grund und Boden an und gilt auch für die pauschalierte Veräußerungsgewinnermittlung im Sinne des § 30 Abs. 4 EStG. Davon betroffen sind daher auch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Der Umwidmungszuschlag ist allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus Gewinn bzw. positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt. Insoweit kann der Umwidmungszuschlag nicht dazu führen, dass die Steuerbemessungsgrundlage den Kaufpreisanteil des Grund und Bodens übersteigt.

Weiters ist der Umwidmungszuschlag bereits bei der Ermittlung und Meldung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter (Rechtsanwalt bzw. Notar) zu berücksichtigen.

Der Umwidmungszuschlag ist erstmals auf Grundstücksveräußerungen nach dem 30.06.2025 anzuwenden.

Stiftungseingangssteuer / Zuwendungen

Die Stiftungseingangssteuer wird ab dem 01.01.2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31.12.2025 entsteht.

Darüber hinaus wurde bereits mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (Teil II) die Zwischenkörperschaftsteuer auf Kapitaleinkünfte und private Grundstücksveräußerungen einer Stiftung von 23 % auf 27,5 % erhöht. Diese Körperschaftsteuer ist auf die Kapitalertragsteuer für spätere Zuwendungen der Stiftung in Höhe von 27,5 % anrechenbar.

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Im Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes kommt es zu Verschärfungen bei Share Deals, also bei Übertragungen von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, die ein Grundstück besitzen. Diesbezüglich entsteht zukünftig bei den folgenden Tatbeständen eine Grunderwerbsteuer:

Tatbestand 1:

Eine Grunderwerbsteuerpflicht liegt daher bereits bei einem Gesellschafterwechsel vor, wenn mehr als 75 % (anstelle von bisher 95 %) der Anteile an einer Gesellschaft innerhalb von sieben Jahren auf neue Gesellschafter übergehen.

Tatbestand 2:

Zukünftig werden auch mittelbare Anteilsübertragungen erfasst, also Anteilsübertragungen auf Ebene der Gesellschafter einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft.

In diesem Fall wird eine Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn der durchgerechnete Anteil am Gesellschaftsvermögen oder der grundstücksbesitzenden Gesellschaft durch eine Anteilsübertragung mindestens 75 % aller Anteile in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe vereinigt werden.

Eine Erwerbergruppe (= Konzernbegriff) im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes liegt vor, wenn Erwerber zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Zu einer Erwerbergruppe gehören auch Personen, die die einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben.

Das Vorliegen eines Steuertatbestandes ist für jedes Grundstück gesondert zu beurteilen.

Bei mehrfachen Erwerben nach unterschiedlichen Tatbeständen wird die Grunderwerbssteuer grundsätzlich nur insoweit erhoben werden, als die Bemessungsgrundlage beim nachgelagerten Erwerb jene beim vorgelagerten Erwerb übersteigt.

Als steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei der Anteilsvereinigung (Tatbestand 1 und 2) der Grundstückswert vorgesehen.

Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 0,5 %; bei „Immobiliengesellschaften“, das sind Gesellschaften, bei welchen der Tätigkeitsschwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt, kommt ein Steuersatz von 3,5 % zur Anwendung.

Die Änderungen gelten ab 01.07.2025 und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für welche die die Steuerschuld nach dem 30.06.2025 entsteht.

Zu beachten ist jedoch, dass durch das Inkrafttreten des BBG 2025 kein Erwerbsvorgang verwirklicht wird. Werden also am 30.06.2025 mindestens 75 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, entsteht durch das Inkrafttreten des BBG 2025 keine automatische Grunderwerbsteuerpflicht. Verändert sich in diesem Falle jedoch nach dem 30.06.2025 das mittelbare und unmittelbare Beteiligungsverhältnis in der Form, dass dieses nicht unter 75 % absinkt, fällt jedoch eine Grunderwerbsteuer an.