UGB-Schwellenwerte-Verordnung
Am 20. November 2024 wurde die bereits im Jahr 2023 beschlossene EU-Richtlinie zur Änderung der unternehmensrechtlichen Größenmerkmale (Schwellenwerte) durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung in nationales Recht umgesetzt. Die monetären Schwellenwert der einzelnen Größenklassen für Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften werden dadurch angehoben. Betreffend die Zahl der im jeweiligen Jahr durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter ergibt sich keine Änderung.
Die neuen monetären Schwellenwerte stellen sich wie folgt dar:
Kleinstkapitalgesellschaft
- Bilanzsumme bis zu EUR 450.000
- Umsatzerlöse bis zu EUR 900.000
Kleine Kapitalgesellschaft
- Bilanzsumme zwischen EUR 450.000 und EUR 6,25 Mio.
- Umsatzerlöse zwischen EUR 900.000 und EUR 12,5 Mio.
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
- Bilanzsumme zwischen EUR 6,25 Mio. und EUR 25 Mio.
- Umsatzerlöse zwischen EUR 12,5 Mio. und EUR 50 Mio.
Große Kapitalgesellschaft
- Bilanzsumme mehr als EUR 25 Mio.
- Umsatzerlöse mehr als EUR 50 Mio.
Darüber hinaus wurden ebenfalls die Schwellenwerte für die Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses wie folgt angepasst:
Bruttomethode
- Bilanzsumme weniger als EUR 30 Mio.
- Umsatzerlöse weniger als EUR 60 Mio.
Nettomethode
- Bilanzsumme weniger als EUR 25 Mio.
- Umsatzerlöse weniger als EUR 50 Mio.
Die neuen Größenmerkmale sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Jänner 2024 beginnen, anzuwenden. Für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf die relevanten Beobachtungszeiträume, welche vor dem 01. Jänner 2024 liegen, anzuwenden.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2025
Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme der unechten Steuerbefreiung für Kleinunternehmer wird auf EUR 55.000 angehoben. Es handelt sich dabei um eine Bruttogrenze; die Nettogrenze beträgt bei Umsätzen mit 10% Umsatzsteuer EUR 50.000 und bei Umsätzen mit 20% Umsatzsteuer EUR 45.833,33.
Die bisherige Toleranzgrenze von 15% innerhalb eines Fünfjahreszeitraums wird durch eine neue strengere Regelung ersetzt. Ab dem Jahr 2025 entfällt die Steuerbefreiung grundsätzlich ab jenem Zeitpunkt, in dem die Kleinunternehmergrenze von EUR 55.000 brutto überschritten wird. Im Falle des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze in Höhe von maximal 10% und damit bis zu einem Bruttoumsatz von EUR 60.500, kann die Steuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
Unverändert gilt, dass bei der Berechnung der Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie weitere steuerfreie Umsätze außer Ansatz bleiben.
Investitionsfreibetrag
Der im Jahr 2023 wieder eingeführte Investititonsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, welche ertragsteuerpflichtigen inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind. Für Investitionen, die den Bereich Ökologisierung (z. B. Photovoltaik-Anlagen) zuzurechnen sind, erhöht sich der Investititonsfreibetrag auf 15%.
Der Investitionsfreibetrag kann nur für Investitionen bis maximal EUR 1.000.000 Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
Für folgende Wirtschaftsgüter kann kein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden:
- Wirtschaftsgüter, für welche der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
- Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (beispielsweise PKW, aber davon ausgenommen PKW mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer)
- geringwertige Wirtschaftsgüter
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, ausgenommen solche, welche den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuordenbar sind
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen
- Prüfen Sie daher noch, ob Investitionen im Jahr 2024 vorgenommen werden sollen, um den Investitionsfreibetrag optimal ausnützen zu können.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 15% des Gewinns, maximal jedoch EUR 46.400 pro Jahr. Für Gewinne zwischen EUR 33.000 und EUR 178.000 steht ein Gewinnfreibetrag von 13% zu. Für Gewinne zwischen EUR 178.000 und EUR 353.000 können 7% und für Gewinne zwischen EUR 353.000 und EUR 583.000 4,5% als Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Für Gewinne über EUR 583.000 steht kein Gewinnfreibetrag zu.
Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 steht der Gewinnfreibetrag von 15% jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag EUR 4.950). Ist der Gewinn höher als EUR 33.000, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitions-bedingter) Gewinnfreibetrag nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung) in Frage.
Neben den erwähnten Sachanlagen können auch Wertpapiere, welche zur Wertpapierdeckung einer Pensionsrückstellung zulässig sind, zur Deckung des Gewinnfreibetrags herangezogen werden. Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt ebenfalls vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.
Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z. B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der Gewinnfreibetrag zu.
Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag von EUR 4.950 zu; in diesem Fall kann durch Investitionen kein höherer Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Prüfen Sie daher, ob noch Investitionen im Jahr 2024 vorgezogen getätigt werden sollen, damit der Gewinnfreibetrag optimal ausgenützt werden kann.
Verlustausgleich bei Wertpapieren
Verluste aus Wertpapierverkäufen sind nur im laufenden Jahr und auch nur eingeschränkt verrechenbar, eine Verlustvortragsmöglichkeit ist gesetzlich ausdrücklich nicht vorgesehen. Wurden daher im Kalenderjahr 2024 bei Wertpapierverkäufen Verluste erzielt, können diese mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren, welche noch bis zum Jahresende erzielt werden, aufgerechnet werden. Es kann daher die Steuerlast aus den noch erzielbaren Veräußerungsgewinnen durch die Verlustverrechnung minimiert werden.
Im umgekehrten Fall, wo bereits unterjährig ein Gesamtgewinn erzielt wurde, könnte es sich lohnen, Wertpapiere mit dauerhaft negativer Entwicklung abzustoßen, und den Verlust aus diesen Wertpapierverkäufen mit unterjährigen Gewinnen gegenzurechnen, um die Steuerlast zu minimieren.
Sofern Gewinne und Verluste bei derselben Bank realisiert werden, erfolgt der Verlustausgleich automatisch. Werden Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken realisiert, so kann die Verrechnung im Wege der Steuerveranlagung vorgenommen werden.
Nutzen Sie daher die Möglichkeit der Kapitalertragsteuer-Rückerstattung auf Antrag oder im Veranlagungsweg.
Steueroptimierung durch Vermögenszuordnung
Aufgrund der in den letzten Jahren erweiterten Steuerpflicht von Kapitaleinkünften und Einkünften aus Immobilienveräußerungen, sollte das Jahresende wieder zum Anlass genommen werden, um über eine steueroptimierte Vermögenszuordnung nachzudenken. Das einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer KöR zweckgewidmete Vermögen kann sich sowohl auf Kapitalvermögen als auch auf Immobilien beziehen. Die Steuerbefreiung im Rahmen einer Versorgungseinrichtung umfasst neben der Kapitalertragsteuer auch die Immobilienertragsteuer. Die Widmung von Vermögen für Zwecke der Versorgungseinrichtung erfolgt mittels formlosen Beschlusses der Ordensleitung und Aufnahme in den Rechnungskreis der Versorgungseinrichtung. Für Kapitalveranlagungen bei Kreditinstituten ist darüber hinaus eine KESt-Befreiungserklärung abzugeben.
Registrierkasse – Jahresenddokumentation
Gemäß der Registrierkassensicherheitsverordnung ist bei Verwendung einer Registrierkasse mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. Erlass des BMF bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Disclaimer
Die Informationen in diesem Dokument sind mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden. Sie sind allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die UNITAS SOLIDARIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Eine wie immer geartete Haftung oder Gewährleistung ist ausgeschlossen.