
Mit dem Ende des Jahres 2023 beschlossenen Start-Up-Förderungsgesetz, wurde eine teilweise Digitalisierung im Bereich der Kapitalertragsteuerbefreiung eingeführt.
„Digitalisierung“ beschreibt dabei jedoch nicht die zukünftige Form der Abgabe einer entsprechenden Befreiungserklärung, sondern bezieht sich auf die Verpflichtung zur automatischen Datenmeldung durch die kontoführenden Banken an die Finanzverwaltung als zusätzliche Voraussetzung der Kapitalertragsteuerbefreiung.
Ab wann gilt die automatische Datenmeldung?
Die zusätzliche Voraussetzung für die Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug gilt ab dem 01.01.2025. Dazu müssen Empfänger von Kapitalerträgen gegenüber ihrer Bank erklären, dass die entsprechende Befreiungsnorm anwendbar ist und dass einer Entbindung vom Bankgeheimnis zugestimmt wird.
Welche Kapitalerträge sind davon betroffen?
Von dieser sogenannten „digitalen Befreiungserklärung“ sind insbesondere Bankkonten betroffen, deren Kontoinhaber eine Kapital-, Personengesellschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und bei denen die entsprechenden Konten dem betrieblichen Bereich zugeordnet sind (vgl. § 94 Z 5 EStG).
Muss ich selbst aktiv tätig werden?
Ja und Nein! Da es sich bei der Befreiungserklärung zur Kapitalertragsteuer grundsätzlich um eine steuerliche Begünstigung handelt, ist diese aktiv gegenüber der kontoführenden Bank zu erklären.
Soweit im Rahmen einer aufrechten Geschäftsbeziehung zu einer Bank eine entsprechende Befreiungserklärung bereits früher abgegeben worden ist, gilt diese grundsätzlich nur noch bis zum 31.12.2024.
Um allerdings einen nahtlosen Übergang der Kapitalertragsteuerbefreiung zu gewährleisten, erfolgt derzeit vermehrt eine bankseitige Kontaktaufnahme durch standardisierte Informationsschreiben. Diesen Schreiben ist häufig ein den neuen Anforderungen entsprechendes Befreiungsformular beigefügt.
Da jedoch neben dem ab dem Jahr 2025 angepassten § 94 Z 5 EStG weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen, sollte vorab geprüft werden, auf welche Befreiungsnorm die Kapitalertragsteuerbefreiung gestützt wird, und ob eine entsprechende Befreiungserklärung bereits abgegeben worden ist.
Ist eine Befreiungserklärung auch ohne automatische Datenmeldung möglich?
Ja! Nach § 94 Z 6 EStG sind insbesondere Konten, die einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Ordensgemeinschaften) nachweislich zugewiesen sind, unverändert von der Kapitalertragsteuer befreit. Gleiches gilt für Konten eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs einer steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation.
Was kann ich tun, wenn ich mir unsicher bin, ob eine bereits erteilte Befreiungserklärung weiterhin gültig ist?
Gerne unterstützen wir Sie bei Anfragen Ihrer Bank auf Erteilung einer neuen Befreiungserklärung und stimmen mit Ihnen individuell ab, welche Befreiungsnorm Sie beanspruchen können. Bitte melden Sie sich diesbezüglich gerne jederzeit bei uns.
Disclaimer
Die Informationen in diesem Dokument sind mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden. Sie sind allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die UNITAS SOLIDARIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Eine wie immer geartete Haftung oder Gewährleistung ist ausgeschlossen.