Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe

01.09.2024
Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich
Aufgrund der aktuellen Hochwasserkatastrophe wurde durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine aktualisierte Information zu steuerlichen Maßnahmen veröffentlicht.
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Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich

1. Steuerliche Maßnahmen

Aufgrund der aktuellen Hochwasserkatastrophe wurde durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine aktualisierte Information zu steuerlichen Maßnahmen veröffentlicht.
Nachfolgend fassen wir Ihnen die wesentlichen Punkte der BMF-Information kurz zusammen und geben Ihnen zusätzlich einen Überblick über weitere Maßnahmen.

Verlängerung von Fristen

Bei Vorliegen einer unmittelbaren Betroffenheit durch die Hochwasserkatastrophe können insbesondere die folgenden Anträge gestellt werden:

  • Antrag auf Fristerstreckung zur Einreichung einer Abgabenerklärung (z. B. monatliche Umsatzsteuervoranmeldung)
  • Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist

Erleichterung bei Steuerzahlungen

Bei hochwasserbedingten Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten der Einhaltung von Zahlungszielen, können die folgenden Anträge gestellt werden:

  • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung
  • Antrag auf Absehen eines Terminverlustes bei bereits aufrechten Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen
  • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen bei nicht rechtzeitiger Abgabenentrichtung
  • Antrag auf Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen bei nicht rechtzeitiger Einreichung einer Abgabenerklärung
  • Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen; diesbezüglich wurde die Frist vom 30.09.2024 auf den 31.10.2024 verlängert

Erleichterung bei Steuerzahlungen

Unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird bei einer Betroffenheit durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe eine Hilfsbedürftigkeit angenommen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sowie entsprechende freiwillige Zuwendungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtungen sowie von Dritten an Betroffene sind daher regelmäßig steuerfrei.

Freiwillige Zuwendungen können z. B. sein:

  • Geldzuwendungen
  • Zinslose Darlehen
  • Sachzuwendungen (z. B. Waren- und Lebensmittelzuwendungen)

Darüber hinaus kann freiwillig Tätigen, die für eine gemeinnützige Organisationen im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, ein großes Freiwilligenpauschale in Höhe von maximal EUR 50 je Kalendertag und EUR 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt werden.

Zuwendungen und Spenden

Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden können beim Zuwendenden/Spender steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese an spendenbegünstigte Organisationen erfolgen. Dies können z. B. freiwillige Feuerwehren oder verschiedene Hilfsorganisationen sein. Eine vollständige Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen kann auf der Homepage des BMF wie folgt abgerufen werden:

https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp

Zu beachten ist jedoch, dass Spenden aus dem Privatvermögen nur in Form von Geldspenden steuerlich anerkannt werden. Aus dem Betriebsvermögen werden zusätzlich auch Sachspenden anerkannt.


Einschränkend ist zu beachten, dass direkte Zuwendungen an Betroffene steuerlich grundsätzlich nicht als Sonderausgabe bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Ausgenommen sind davon jedoch betriebliche Spenden, die „werbewirksam“ geleistet werden. An die Werbewirksamkeit stellt die Finanzverwaltung grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen, sodass z. B. eine Berichterstattung in Kundenschreiben, Spendenhinweise auf Plakaten oder auch auf der Unternehmenshomepage als ausreichend angesehen werden.

Weitere steuerliche Begünstigungen

Neben den bereits zuvor beschriebenen Begünstigungen kommen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden auch die folgenden allgemeinen Begünstigungen in Betracht, wobei diese Begünstigungen keine abschließende Aufzählung darstellen.

  • Berücksichtigung von Kosten zur Beseitigung von Hochwasserschäden als außergewöhnliche Belastung
  • Befreiung von bestimmten Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben (z. B. für Ersatzausstellung von Reisepässen, Führerscheinen, Gewerbescheinen etc.)
  • In Ausnahmefällen Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Absiedlungs-notwendigkeit

2. Katastrophenfonds

Privatpersonen, die durch Naturkatastrophen Vermögensschäden erlitten haben, können einen Antrag auf Unterstützung aus dem Katastrophenfonds direkt bei ihrer jeweiligen Gemeinde stellen. Die Höhe der Beihilfen wird in jedem Bundesland gesondert geregelt.

Detailinformationen je Bundesland können Sie über den folgenden Link abrufen:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/notfaelle_unfaelle_und_kriminalitaet/katastrophenfaelle/Seite.29500422.html

Der Katastrophenfonds soll aufgrund der aktuellen Hochwasserkatastrophe auf 1 Mrd. EUR aufgestockt werden.

3. Firmenbuchfrist

Auf Initiative der Kammer der Steuerberater:Innen und Wirtschafts-prüfer:Innen wurden am 17.09.2024 die zuständigen Firmenbuchgericht angesucht, die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zum 31.12.2023 vom 30.09.2024 auf den 31.10.2024 zu erstrecken und von einer Festsetzung von Zwangsstrafen abzusehen.
Zum derzeitigen Stand stehen die Rückmeldungen der Firmenbuchgerichte noch aus, sodass unverändert der 30.09.2024 als verpflichtendes Offenlegungsdatum gilt.

4. Maßnahmen der ÖGK

Auch die ÖGK bietet vom Hochwasser betroffenen Unternehmen eine unbürokratische Soforthilfe an. Davon umfasst sind grundsätzlich die folgenden Themen:

  • Abgabenstundungen
  • Ratenzahlungsvereinbarungen
  • Meldeverspätungen
  • Beitragsprüfungen

Die entsprechenden Maßnahmen sind dabei einzelfallbezogen mit dem jeweiligen Kundenbetreuer der ÖGK abzustimmen.
Sollten Sie von der Hochwasserkatastrophe betroffen sein und die Stellung eines Begünstigungsantrags beabsichtigen oder Fragen rund um Spenden etc haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Disclaimer

Die Informationen in diesem Dokument sind mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden. Sie sind allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die UNITAS SOLIDARIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Eine wie immer geartete Haftung oder Gewährleistung ist ausgeschlossen.