Energiekostenzuschuss für NPOs und kirchliche Einrichtungen

01.07.2024
Mag. Eduard Jahns
Seit 01.07.2024 ist die Antragstellung zum Energiekostenzuschuss für NPO für das Jahr 2023 möglich.

1. Beginn Phase 2 – Jahr 2023

Seit 01.07.2024 ist die Antragstellung zum Energiekostenzuschuss für NPO für das Jahr 2023 möglich.
Dies zum Anlass nehmend, dürfen wir Ihnen nachfolgend die wesentlichen Eckpunkte nochmals kurz zusammenfassen:

1.1. Zulässige Förderwerber

Als förderwerbende Organisationen gelten

  • Non-Profit-Organisationen (NPO) sowie
  • gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Zu beachten ist jedoch, dass die Förderung von Energiemehrkosten nur bezogen auf den nichtunternehmerischen Bereich erfolgt. In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass die unternehmerischen Energiemehrkosten und insbesondere jene, die bereits durch den EKZ I und II gefördert worden sind, im Rahmen des EKZ-NPO nicht (nochmals) gefördert werden können.

1.2. Antragsfristen

Die Förderanträge für die Phase 2 sind bis zum 31.12.2024 im Online-Portal https://www.ekz-npo.at/ einzubringen.
Aufgrund des First-Come-First-Serve-Prinzips empfiehlt sich jedoch eine zeitnahe Antragstellung.

1.3. Förderbare Kosten

Betreffend die förderbaren Kosten werden neben Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte ebenfalls Treibstoffe sowie Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl gefördert.
In der Phase 2 werden 50% der nichtunternehmerischen Energiemehrkosten gefördert. Als Vergleichszeitraum zur Ermittlung der Energiemehrkosten wird, wie in der Phase 1, das Jahr 2021 herangezogen.
Die Berechnungsbasis wird durch den Arbeitspreis je Mengeneinheit, jedoch für Zwecke des EKZ-NPO inklusive Umsatzsteuer, bestimmt.
Darüber hinaus sind von den förderbaren Kosten sonstige gewährte Förderungen, die dieselbe Kostenbasis haben, in Abzug zu bringen.

1.4. Förderhöhe

Je Förderwerber sowie für verbundene Organisationen kann für die Phase 1 und 2 ein maximales Fördervolumen in Höhe von EUR 500.000 beantragt werden.
Sollte die Förderhöhe einen Betrag von EUR 800 nicht erreichen, ist eine Förderung leider ausgeschlossen.

1.5. Trennung im Rechnungswesen

Die Richtlinienverordnung sieht vor, dass eine Förderung der nichtunternehmerischen Tätigkeit nur dann möglich ist, wenn im Rechnungswesen eine eindeutige Trennung zwischen unternehmerischen und nicht-unternehmerischen Tätigkeiten möglich ist.
Eine eindeutige Trennung sollte insbesondere dann möglich sein, wenn im Rechnungswesen einzelne Rechnungskreise oder Kostenstellen geführt werden.

1.6. Notwendige Angaben im Antrag

Im rechtsverbindlich zu unterfertigenden Antrag sind insbesondere Angaben zur eindeutigen Identifikation des Förderwerbers (insb. Name und Adresse, Registernummer) einzugeben.
Weiters ist ein Nachweis der Vertretungsberechtigung der handelnden Personen zu erbringen.

Die Antragsprüfung hat durch einen Wirtschaftstreuhänder (insb. Steuerberater) zu erfolgen.

Disclaimer

Die Informationen in diesem Dokument sind mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden. Sie sind allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die UNITAS SOLIDARIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Eine wie immer geartete Haftung oder Gewährleistung ist ausgeschlossen.