Energiekostenzuschuss 2 – Förderperiode 2

01.07.2024
Mag. Eduard Jahns
Wir dürfen Sie informieren, dass gemäß der Aussendung der aws beginnend mit dem 2. April 2024, über einen Zeitraum von drei Wochen die Verständigungen über die Abrechnungszeiträume für die zweite Förderperiode des Energiekostenzuschuss 2 ausgesendet werden.

Wir dürfen Sie informieren, dass gemäß der Aussendung der aws beginnend mit dem 2. April 2024, über einen Zeitraum von drei Wochen, die Verständigungen über die Abrechnungszeiträume für die zweite Förderperiode des Energiekostenzuschuss 2 ausgesendet werden. Die zweite Förderperiode umfasst dabei den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2023.

Zur Abrechnung berechtigt sind ausschließlich jene Unternehmen, welche in der ersten Förderungsperiode einen Zuschuss erhalten haben.

Mindestens eine Woche vor dem Beginn des Abrechnungszeitraums wird jedes berechtigte Unternehmen per E-Mail über den individuellen Zeitraum zur Abrechnung informiert. Dieser Zeitraum beträgt mindestens vier Wochen. Die ersten Zeitfenster werden am 15. April 2024 starten und die letzten Zeitfenster spätestens am 6. Juni 2024 enden.

Wie bereits aus den bisherigen Energiekostenzuschüssen bekannt, ist die Bestätigung der Abrechnung sowie die Erstellung eines Feststellungsberichts durch einen Steuerberater erforderlich.
Da in den bereits erteilten Förderungszusagen bei den Rechtsgrundlagen auf die Richtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2“ vom 10. November 2023 verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass es für die Abrechnungen der zweiten Förderperiode keine neue oder geänderte Richtlinie geben wird.

Auf der Homepage der aws wurden bereits FAQ zur Abrechnung veröffentlicht. Dabei handelt es sich derzeit nur um eine ergänzende Information zu den bereits bekannten FAQ zum Energiekostenzuschuss vom 12. Dezember 2023.

Hervorzuheben ist, dass im Rahmen der Abrechnung der zweiten Förderperiode auch Energieformen einbezogen werden können, die bei der seinerzeitigen Antragstellung nicht berücksichtigt wurden!
Da die Abrechnung demnächst startet und die Zeitfenster für die Erstellung der Abrechnung samt des Feststellungsberichts sowie des Uploads sämtlicher bestätigter und unterschriebener Unterlagen mit vier Wochen dennoch knapp bemessen sind, ist es geboten, bereits jetzt die erforderlichen Unterlagen für das 2. Halbjahr 2023 zu sammeln und aufzubereiten, sodass die Abrechnung zügig vorgenommen werden kann.

Bitte leiten Sie uns umgehend nach der Bekanntgabe Ihres Abrechnungszeitraums das entsprechende E-Mail der aws weiter, damit wir Ihren Abrechnungszeitraum in unsere Fristenevidenz aufnehmen können.

Gerne können Sie sich bei Fragen rund um die Abrechnung der zweiten Förderperiode an uns wenden.

Disclaimer

Die Informationen in diesem Dokument sind mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden. Sie sind allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die UNITAS SOLIDARIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Eine wie immer geartete Haftung oder Gewährleistung ist ausgeschlossen.