Änderungen zur Altersteilzeit ab 01.11.2026
Nachstehend dürfen wir Ihnen zwei wesentliche Änderungen zur Altersteilzeit mitteilen, welche für Altersteilzeitvereinbarungen ab dem 01.11.2026 gelten:
Die staatliche Förderung wird deutlich reduziert. Der Lohnersatz, welcher bisher bis zu 100% der Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung betragen hat, wird auf 75% der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (ab 1.11.2026 daher für 2026 auf EUR 5.197,50).
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass die neue Rechtslage ab 01.11.2026 Gültigkeit auch für Altersteilzeitvereinbarungen hat, welche nach dem 31.10.2026 beim AMS einlagen und einen Laufzeitbeginn haben, der mehr als 3 Monate zurückliegt.
Anhebung der Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigungen
Die Dienstgeberabgabe wird für die Jahre 2027 bis 2030 um 3,6% auf 23% angehoben. Ab dem Jahr 2031 soll diese 21% betragen.
Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass in Begutachtung
Das Finanzministerium hat den Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien zur Begutachtung versendet.
Im Wartungserlass werden unter anderem die Änderungen aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 sowie der Inflationsanpassungsverordnung 2027 eingearbeitet.
In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal die folgenden drei Änderungen hervorheben:
- Sachbezug für Firmen-E-Autos
Es wird ein Sachbezug für Firmen-E-Autos ab dem 01.01.2027 eingeführt.
Für das Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 180 pro Monat, und ab dem Kalenderjahr 2028 ein Sachbezugswert von 0,625% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 300 pro Monat, anzusetzen.
- Arbeitsplatzpauschale und Telearbeitspauschale
Große und kleine Arbeitsplatzpauschale sowie Telearbeitspauschale entfallen für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31.12.2026 beginnen.
Weiterhin ist es aber möglich, Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insb. Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung) für einen Arbeitsplatz in Höhe von bis zu EUR 300 pro Kalenderjahr geltend zu machen.
- Familienbonus Plus
Es wird zukünftig für die Aufteilungsmöglichkeiten des Familienbonus Plus auf das Alter eines haushaltszugehöriges Kindes wie folgt abgestellt werden.
Wenn ein haushaltszugehöriges Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann zwischen den bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten (Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen beiden (Ehe-)Partnern im Verhältnis 50:50 oder Ansatz bei einem (Ehe-)Partner zu 100%) gewählt werden.
Hat das jüngste haushaltszugehörige Kind das 4. Lebensjahr vollendet, steht neben der Aufteilungsmöglichkeit 50:50 die neue Aufteilungsmöglichkeit 75:25 zu. Der volle Abzug bei einem (Ehe-)Partner soll ausgeschlossen sein.
Diese Änderungen sollen erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027 zur Anwendung gelangen.