Steuernews Februar

Neuerungen zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Im Jahr 2018 wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen, wonach Unternehmer und sonstige Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer an ein Register melden müssen.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wurde kürzlich geändert. Aufgrund der Gesetzesnovelle ergeben sich Änderungen, welche auch Sie als meldepflichtigen Rechtsträger betreffen. Nachstehend dürfen wir Ihnen die wesentlichsten Änderungen im Überblick zur Kenntnis bringen:

Jährliche Meldepflicht

Bisher war es ausreichend, wenn meldepflichtige Rechtsträger ihre Registereinträge jährlich intern überprüfen. Zukünftig ist jeder meldepflichtige Rechtsträger verpflichtet, die erstattete Registermeldung überdies jährlich aktiv als korrekt zu bestätigen. Weiters sind nunmehr speziellere Angaben bei der Meldung der obersten Führungsebene für den Fall des Nichtvorhandenseins oder der Unermittelbarkeit von wirtschaftlichen Eigentümern zu erstatten. Es ist daher jedenfalls ein aktives Handeln im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich. Dieses ist auf elektronischem Weg über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) durch den Rechtsträger selbst oder einen Parteienvertreter zugänglich. Da die Erstmeldungen im Register ursprünglich bis 1.6.2018 fällig waren, empfehlen wir die nunmehr erforderlichen Bestätigungsmeldungen im Mai 2020 zu erstatten.

Vereine sind von der Meldepflicht ausgenommen, sofern die Daten im Vereinsregister aktuell sind, weil diese Daten direkt aus dem Vereinsregister ins Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen werden. Erfolgt hingegen keine laufende Wartung der Daten im Vereinsregister, dann greift auch die Befreiung von der Meldung nicht und es ist mit Zwangsstrafen zu rechnen.

Bei jenen Rechtsträgern, bei welchen als wirtschaftlicher Eigentümer die natürlichen Personen, welche der obersten Führungsebene angehören, gemeldet wurden, empfehlen wir, jedenfalls die Bestätigungsmeldung vorzunehmen. Zwar wird im Gesetz angeordnet, dass die Daten aus dem jeweiligen Stammregister (beispielsweise Firmenbuch) danach zu übernehmen und laufend aktuell zu halten sind, aber die explizite Befreiung von der Meldung, wie sie für meldebefreite Rechtsträger gemäß § 6 WiEReG gegeben ist, ist für diesen Fall dem Gesetz nicht zu entnehmen. Jedenfalls ist eine Meldung erforderlich, wenn sich die Gesellschafterstruktur sowie der Zusammensetzung der obersten Führungsebene ändert.

Für Privatstiftungen und Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 ist keine Befreiung von der Meldepflicht vorgesehen. Hier hat jedenfalls eine Bestätigungsmeldung oder Änderungsmeldung zeitgerecht im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu erfolgen.

Unabhängig von der Meldung ist aber jährlich die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer intern vorzunehmen und auch nachweislich zu dokumentieren.

Öffentliche Einsicht

Bisher durften nur Behörden und bestimmte Personengruppen Einsicht in das Register nehmen. Zukünftig kann jede Person das Register einsehen.

Compliance-Package

Unternehmen haben zukünftig die freiwillige Möglichkeit, sämtliche für die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderliche Dokumente im Register zu speichern, wo sie dann elektronisch abrufbar sind und für weitere Geldwäscheprüfungen (beispielsweise im Zuge von Bankangelegenheiten oder Finanzierungen) verwendet werden können. Die Möglichkeit der Einmeldung eines solchen Compliance-Package ist ab 10.11.2020 vorgesehen. Hinsichtlich der Vorteile eines Compliance-Package sowie der konkreten Ausprägung und der weiteren Vorgangsweise dazu werden wir Sie im Sommer dieses Jahres detaillierter informieren.

Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe – Entscheidung des VwGH

Nachdem der EuGH die unionsrechtliche Deckung der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch das BBG 2011 bejaht hat, hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 18.12.2019, Ro 2016/15/0041-17 entschieden, dass die Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe noch für Jänner 2011 zusteht, und danach nicht mehr.

Mit dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wurde nunmehr final über den Anspruch auf Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe ab 2011 entschieden. Es ist davon auszugehen, dass über bereits eingebrachte Anträge negativ entschieden wird und lediglich die Vergütung für Jänner 2011 – aliquot ein Zwölftel des beantragten Jahresbetrags – gutgeschrieben wird.

PLAB – Aufhebung des VfGH und Reparaturfrist bis 30.06.2020

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Verkündung vom 13.12.2019 die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) an den neuen Prüfdienst im Wirkungsbereich der Finanzverwaltung mit Wirkung vom 30.6.2020 aufgehoben.

Im 1. Halbjahr 2020 werden daher Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung durch Organe des PLAB (Bedienstete der Finanzverwaltung sowie Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse) durchgeführt.

Grundlage dafür ist das Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG).

Systemumstellung Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe

Die Magistratsabteilung 6 – Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) der Stadt Wien hat im April 2019 die Verrechnung der Kommunalsteuer und der Wiener Dienstgeberabgabe auf ein neues System umgestellt. Leider kommt es bei den diesbezüglichen Einzahlungen immer noch zu Fehlzuordnungen aufgrund von unrichtig angegebenen Überweisungsdaten.

Für die korrekte Zuordnung der Einzahlungen geben Sie bitte den Verwendungszweck wie folgt an:

Zahlungsreferenz Kommunalsteuer: Abgabenkonto 608XXXXXX – Abgabenperiode im Format MMJJJJ Beispiel eines korrekten Verwendungszwecks für den Monat Februar 2020: 608012345022020

Zahlungsreferenz Wiener Dienstgeberabgabe: Abgabenkonto 617XXXXXX – Abgabenperiode im Format MMJJJJ Beispiel eines korrekten Verwendungszwecks für den Monat Jänner 2020: 617012345012020

Regierungsprogramm 2020 – 2024

Das Regierungsprogramm 2020-2024 listet zahlreiche Punkte auf, welche in den nächsten Jahren reformiert werden sollen. Gab es bereits im Jahr 2019 eine Steuerreform, welche in einigen Bereichen Entlastungen (Anhebung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von EUR 400,00 auf EUR 800,00) und Vereinfachungen (beispielsweise Pauschalierung für Kleinunternehmer im Bereich der Einkommensteuer) gebracht hat, so soll es auch ab 2021 zu weiteren Änderungen kommen. Angekündigt wurde bereits die Senkung der ersten Lohnsteuerstufe ab 2021.

Ein Kapitel im Regierungsprogramm ist der Sozialen Sicherheit, neuen Gerechtigkeit und Armutsbekämpfung gewidmet. Folgendes ist geplant:

Im Bereich Ehrenamt und zivilgesellschaftliches Engagement ist die Schaffung eines Ehrenamtsgütesiegels, um die freiwillige und zivilgesellschaftliche Arbeit zu zertifizieren, die Entwicklung einer nationalen Strategie für das Freiwilligenengagement sowie eine Evaluierung des Freiwilligengesetzes vorgesehen.

Im Bereich der Pflege soll es eine Reform der Pflege in Österreich geben, eine Pflegeversicherung, einen Lückenschluss in der Ausbildung durch Pflegelehre und Ausbildungen in allen Schulstufen sowie eine Regelfinanzierung von Hospiz und Palliativpflege.

Im Bereich Gesundheit ist die Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin und die Digitalisierung im Gesundheitssystem geplant.

Im Bereich Menschen mit Behinderung sollen eine Beschäftigungsoffensive für Menschen mit Behinderung, Lohn statt Taschengeld sowie eine Stärkung der persönlichen Assistenz kommen.

Im Bereich Familie und Jugend ist der Ausbau flächendeckender und bedarfsgerechter Kinderbetreuung geplant.

Das Regierungsprogramm sowohl in der ganzen Länge als auch in einer übersichtlichen Kurzfassung kann auf den folgenden Internetseiten abgerufen werden:

https://www.dieneuevolkspartei.at/Programme-Statuten-Logos.html

https://gruene.at/themen/demokratie-verfassung/regierungsuebereinkommen-tuerkis-gruen

Rollierende Durchrechnung der Wochenarbeitszeit

Aufgrund einer Entscheidung des EuGH, C-254/18, vom 11.04.2019, hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eine Information an die Arbeitsinspektorate betreffend der rollierenden Durchrechnung der Wochenarbeitszeit versandt.

Darin wird darauf hingewiesen, wie eine rollierende Durchrechnung im Sinne des EuGH-Judikats zu verstehen ist.

Es ist sicherzustellen, dass in jedem beliebigen 17-Wochenzeitraum ein Wochendurchschnitt von maximal 48 Stunden eingehalten wird. Abzustellen ist dabei auf die Kalenderwoche, wobei der Zeitraum mit Beginn- und Enddatum festzulegen ist. Jeder beliebiger Wochenzeitraum bedeutet konkret, dass sowohl in den Kalenderwochen 1 bis 17 und 18 bis 34 als auch in den Kalenderwochen 2 bis 18 oder 6 bis 23 der 48 Stunden-Wochendurchschnitt eingehalten sein muss.

Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 AZG kann dieser Durchrechnungszeitraum auch auf 26 oder sogar 52 Wochen verlängert werden.

Aufbewahrungspflicht Bücher und Aufzeichnungen

Am 31.12.2019 hat die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des § 132 BAO für das Kalenderjahr 2012 geendet.

Vor einer allfälligen Vernichtung der Unterlagen ist allerdings zu prüfen, ob diese nicht noch aufzubewahren sind, weil sie

  • in einem anhängigen Rechtsmittelverfahren von Bedeutung sein können,
  • Grundstücke betreffen und daher für allfällige Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufzubewahren sind
  • für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in welchem Parteistellung gegeben ist, von Bedeutung sind.

Unabhängig von diesen Fristen empfiehlt es sich, zu prüfen, ob wesentliche Unterlagen im Original dabei sind, welche vor einer allfälligen Vernichtung einer gesonderten Archivierung zuzuführen wären.

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