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Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)

Am 1.1.2019 geht die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) in Betrieb. Die mBGM führt die Abrechnung mit der Beitragsgrundlagenmeldung zusammen und stellt dadurch sicher, dass es zu keinen Differenzen in der Datenhaltung zwischen dem Dienstgeber und der Sozialversicherung kommt. Im Zuge dessen entfallen bisher zu erstattende Meldungen wie z.B. die Beitragsnachweisung oder der Lohnzettel SV. Diese werden nunmehr in die mBGM integriert.

Konkret entfallen ab 1.1.2019 folgende Meldungen ersatzlos und dürfen für Sachverhalte, die ab 1.1.2019 eintreten, nicht mehr verwendet werden:

  • Mindestangaben-Meldung
  • Beitragsnachweisung
  • Lohnzettel SV
  • Sonderzahlungsmeldung
  • Lohnänderungsmeldung
  • Meldung zum BV-Beitrag
  • Meldung zum Service-Entgelt sowie
  • Meldung zum verminderten AV-Beitrag

Darüber hinaus sind auf den verbleibenden neuen Meldungen nur noch jene Daten anzugeben, die zum Zeitpunkt der Meldungserstattung benötigt werden. Zahlreiche bis dato notwendige Angaben entfallen somit. Die neuen Meldungen gliedern sich ab 1.1.2019 grundsätzlich in die

  • Versichertenmeldungen und
  • monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen.

Die Versichertenmeldungen dienen der Anmeldung, Abmeldung und Wartung der personenbezogenen Versicherungsverläufe sowie der Bekanntgabe der Adresse der Pflichtversicherten. Die mBGM dient primär der Abrechnung der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Fonds und der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge sowie der Bekanntgabe der monatlichen Beitragsgrundlage je Versichertem.

Alle Meldepflichtigen haben die erforderlichen Sozialversicherungsmeldungen ausnahmslos mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) zu erstatten. Eine Papiermeldung gilt grundsätzlich als nicht erstattet. Die einzelnen Meldungsarten sind in die Lohnverrechnungsprogramme zu integrieren. In ELDA Online bzw. in der ELDA-Software sollen diese zeitgerecht zur Verfügung stehen.

Das neue Tarifsystem

Die bestehenden Beitrags- und Verrechnungsgruppen werden aufgelöst und durch ein modular gestaltetes Tarifsystem ersetzt. Dieses neue Tarifsystem ist ab 1.1.2019 bei sämtlichen Versicherten zur Anwendung zu bringen.

Die drei aufeinander aufbauenden Bestandteile sind die Beschäftigtengruppe, die Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und Abschläge/Zuschläge.

Sämltiche aus melde-, versicherungs- und beitragsrechtlicher Sicht gleich zu behandelnden Versicherungsverhältnisse werden im neuen Tarifsystem zu einer Beschäftigtengruppe zusammengefasst. Entsprechende Beschäftigtengruppen existieren z.B. für Arbeiter, Angestellte, Angestelltenlehrlinge oder für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer.

Mit der Ergänzung zur Beschäftigtengruppe werden für bestimmte Versicherte versicherungs- und beitragsrechtliche Besonderheiten berücksichtigt wie z.B. der Nachtschwerarbeits-Beitrag oder der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag.

Die Ab- und Zuschläge ersetzen im Wesentlichen die bisherigen Verrechnungsgruppen. Abschläge sind beispielsweise die einkommensabhängige Minderung der Arbeitslosenversicherung oder der Entfall des Wohnbauförderungsbeitrags für Neugründer; Zuschläge sind beispielweise die Dienstgebergabe oder das Service-Entgelt.

SV-Clearingsystem

Sämtliche erstattete Meldungen werden im Zuge der elektronischen Verarbeitung überprüft. Bei festgestellten Widersprüchlichkeiten wird in weiterer Folge automatisch eine entsprechende Rückmeldung mit einer korrekten Beschreibung der Auffälligkeit erzeugt. Die Rückmeldungen werden über ELDA bereitgestellt und können mittels entsprechender Schnittstelle direkt in das Lohnverrechnungsprogramm – sofern diese Funktionalität unterstützt wird – übernommen werden. Die Fehlerhinweise des SV-Clearingsystems können auch jederzeit online über WEBEKU abgerufen werden. Die Verständigung über das Vorliegen eines Clearingfalles erfolgt elektronisch an eine im voraus in WEBEKU vom Dienstgeber bzw. Steuerberater pro Beitragskonto definierte E-Mail-Adresse.

Berichtigungen können ohne nachteilige Rechtsfolgen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraums, für den die mBGM gilt, versicherten- und beitragszeitraumbezogen vorgenommen werden.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und ersetzt die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten und den derzeitigen Kinderfreibetrag. Durch ihn wird die Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu EUR 1.500,00 pro Kind und Jahr. Der Familienbonus Plus kann sowohl von einem Elternteil in voller Höhe als auch von beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte beantragt werden.

Der Familienbonus Plus steht zu, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Sofern für ein Kind nach dem 18. Geburtstag Kinderbeihilfe bezogen wird, steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von EUR 500,00 pro Kind und Jahr zu. Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von max. EUR 250,00 pro Kind und Jahr.

Der Familienbonus Plus ist antragspflichtig und kann entweder über die Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden oder im Rahmen der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1 und Beilage L 1k) geltend gemacht werden. Soll der Familienbonus Plus bereits monatlich bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden, so ist dazu das Formular E30 auszufüllen und ab Dezember 2018 beim Arbeitgeber abzugeben.

Wenn Sie angesichts der immer komplexer werdenden gesetzlichen Bestimmungen zur Personalverrechnung Interesse an unseren Leistungen haben, steht Ihnen in unserem Haus Herr Rudolf Maier für ein persönliches Gespräch sehr gerne zur Verfügung.

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