Steuernews April 2021
Kurzarbeit Phase 4
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Anträge für die 4. Phase der Kurzarbeit (frühestmöglicher Beginn 1.4.2021) seit dem 6.4.2021 per e-AMS-Konto eingebracht werden können.
Eine rückwirkende Antragsstellung für Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn ab 1.4.2021 ist noch bis zum 5.5.2021 möglich. Danach gilt während des Lockdown eine rückwirkende Antragsfrist von zwei Wochen. Nach Aufhebung des Lockdown sind sowohl Erst- als auch Verlängerungsbegehren vor dem beabsichtigten Beginn der Kurzarbeit einzubringen.
Wie auch schon in den letzten Phasen der Kurzarbeit kann der Antrag nur gemeinsam mit der vollständig befüllten und unterschriebenen Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 9.0) eingebracht werden.
Die wirtschaftliche Begründung (Beilage 1) ist in jedem Fall zu befüllen. Eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater kann nur dann unterbleiben, wenn nicht mehr als 5 Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden bzw. die Kurzarbeit ausschließlich für die Zeit des Lockdown beantragt wird.
Änderungen für die 3. Phase der Kurzarbeit sind nicht mehr möglich.
Home-Office
Durch die vermehrte Vereinbarung von Home-Office während der Corona-Krise wurde nun in § 26 Z 9 EStG klargestellt, dass für die Zurverfügungstellung von digitalen Arbeitsmitteln (wie bspw. Computer, Bildschirme, Handy oder Tastatur) kein steuerpflichtiger Sachbezug beim Arbeitnehmer angesetzt werden muss und zwar auch dann nicht, wenn die überlassenen Arbeitsmittel teilweise auch für private Zwecke verwendet werden (diese Regelung gilt vorerst befristet bis 2023).
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Ausübung der Home-Office-Tätigkeit zusätzliche Kosten, so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 3,- pro Home-Office-Tag leisten (max. € 300,- pro Kalenderjahr). Dieser Kostenbeitrag ist nicht steuerbar, sofern die Grenze von max. € 300,- pro Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Dieser Kostenbeitrag kann auch in Form einer sog. Home-Office-Pauschale ausbezahlt werden. Sofern der Maximalbetrag von € 300,- pro Kalenderjahr nicht überschritten wird, fällt auch keine Kommunalsteuer und kein Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG an.
Als Home-Office-Tage gelten nur Arbeitstage, an denen ausschließlich von zu Hause gearbeitet wird – dadurch ist der Kostenbeitrag auch für Teilzeitbeschäftigte möglich.
Wird der Maximalbetrag von € 300,- pro Kalenderjahr überschritten, so stellt der übersteigende Betrag steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Leistet der Arbeitgeber einen geringeren Kostenbeitrag als € 3,- pro Home-Office-Tag, so kann der Arbeitnehmer die Differenz im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.
Durch die nicht steuerbare Behandlung ist es notwendig, dass die Home-Office-Tage durch den Arbeitgeber in das Lohnkonto aufgenommen werden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Kostenbeitrag als Pauschale abgegolten wird oder nicht.
Freistellung von Risikopatienten
Die Freistellungsmöglichkeit von sog. Risikopatienten iZm COVID-19 wurde bis zum 31.5.2021 verlängert, sofern die Arbeitsleistung nicht im Home-Office erbracht werden kann bzw. die Arbeitsbedingungen am Arbeitsort nicht so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit verhindert werden kann (inkl. Arbeitsweg).
Freistellung von schwangeren Dienstnehmerinnen
Die Freistellungsmöglichkeit von schwangeren Dienstnehmerinnen ab der 14. SSW wurde bis zum 30.06.2021 verlängert.
COVID-19 Investitionsprämie – Verlängerung der ersten Maßnahmen bis 31.05.2021
Die angekündigte Verlängerung der Frist für das Setzen erster Maßnahmen für Investitionen zur Inanspruchnahme einer COVID-19 Investitionsprämie wurde im März im Parlament beschlossen und bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Beachten Sie daher bitte, dass die Frist für das Setzen erster Maßnahmen noch bis 31.05.2021 läuft. Diese Frist ist nicht verlängerbar!
Sofern Sie von der Möglichkeit der alternativen Antragstellung im Februar Gebrauch gemacht haben, erhalten Sie einen Zugangscode, mit welchem Sie ihren Antrag innerhalb von 21 Tagen vervollständigen können. Bitte beachten Sie, dass Sie zwingend innerhalb dieser 21 Tage den Antrag vervollständigt haben müssen, anderweitig der Antrag abgelehnt wird!
Elektrizitätsabgabe – Steuerbefreiung für Eigenverbrauch von mittels Photovoltaik erzeugtem Strom
Für Strom, welcher durch Photovoltaikanlagen für den Eigenverbrauch produziert wird, entfällt die Elektrizitätsabgabe.
Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, ist binnen 4 Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage eine Meldung an das Finanzamt zu erstatten, dass die Befreiung in Anspruch genommen werden soll.
Wird die Meldung erst später eingebracht, kann erst ab Einbringen der Meldung die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.
Es sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Erzeugte Menge an elektrischer Energie
- Selbstverbrauch
- in das öffentliche Netz eingespeiste Menge
- unter die Befreiung fallende Menge
Selbst bei vollständiger Inanspruchnahme der Befreiung hat aber eine Jahresabgabenerklärung an das Finanzamt zu erfolgen.
Förderung betriebliches Testen noch nicht möglich!
Für den 01.04.2021 war in Aussicht gestellt, dass Unternehmen einen Kostenersatz von EUR 10,00 pro Testung, welche unter medizinischer Aufsicht durchgeführt wird, für Zeiträume ab dem 15.02.2021 beantragen können.
Gemäß Auskunft der aws werden derzeit die Richtlinien durch den Bund finalisiert. Erst nach Schaffung der Voraussetzungen durch den Bund kann eine Antragstellung über den aws Fördermanager erfolgen.
Wir informieren Sie umgehend, sobald die Möglichkeit der Antragstellung gegeben ist.
Kontakt
Mag. Eduard Jahns
E: e.jahns@unitas-solidaris.at
T: +43 1 513 4602-24
Disclaimer
Die Informationen in diesem Dokument sind mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden. Sie sind allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Die Unitas-Solidaris Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Eine wie immer geartete Haftung oder Gewährleistung ist ausgeschlossen.
Veröffentlicht am