Nachstehend dürfen wir Sie über aktualisierte Informationen und neue Entwicklungen zum Energiekostenzuschuss wie folgt informieren:
Am 22.12.2022 wurde eine Medieninformation betreffend die Verlängerung des ursprünglichen Förderzeitraums des EKZ I sowie die Umsetzung eines EKZ II veröffentlicht.
Nach der Medieninformation soll der Förderzeitraum des EKZ I nunmehr auch die Monate Oktober bis Dezember 2022 umfassen.
Für diesen erweiterten Förderzeitraum wird es eine eigene Antragsphase geben.
Zusätzlich zu den bisher bekannten förderfähigen Kosten soll in dieser neuen Antragsphase auch Dampf in der Basisstufe 1 gefördert werden.
Im Rahmen des EKZ II sollen Zuschüsse zwischen EUR 3.000 und EUR 150 Mio. je Unternehmen gewährt werden.
Der Förderzeitraum wird das gesamte Jahr 2023 umfassen.
Es wird 5 Förderstufen geben, wobei in den Stufen 1 bis 2 (Zuschusshöhe maximal EUR 4 Mio.) der Nachweis der Energieintensität entfallen soll.
In der Stufe 1 wird die Förderung auf 60% der Mehrkosten verdoppelt. Darüber hinaus wird in der Stufe 1 nunmehr auch Fernwärme förderfähig sein.
Weitere Details können Sie der Medieninfo entnehmen, die wir Ihnen nachfolgend verlinkt haben:
Betreffend die Vereine wurde nunmehr klargestellt, dass nur jene Vereine antragsberechtigt sind, welche Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind bzw. hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe nicht der Liebhabereivermutung unterliegen.
Klargestellt wurde des Weiteren, dass der Energiekostenzuschuss nicht zu den de-minimis Förderungen zählt, und daher keine diesbezügliche Grenze bei der Förderung berücksichtigt werden muss.
Bei der Ermittlung des Arbeitspreises kann ein Öko-Energieaufschlag nicht berücksichtigt werden, die Kosten für die Strompreiszonentrennung hingegen schon. Diese müssen aber für eine korrekte Berechnung in beiden Jahren (2021 und 2022) berücksichtigt werden.
Wurde ein Antrag bereits im aws Fördermanager hochgeladen, kann dieser nicht mehr herausgenommen oder korrigiert werden.
Sollte sich herausstellen, dass der Antrag falsch abgegeben wurde, so ist dieser Umstand der aws unter Angabe der im System vergebenen Projektnummer umgehend zu melden.
Zum angekündigten Pauschalmodell gibt es weiterhin noch keine Informationen. Eine Antragstellung nach diesem Pauschalmodell wird daher vermutlich erst in 2023 möglich sein.
Für jene Unternehmen, welche eine Anmeldung zum Energiekostenzuschuss bis zum 28.11.2022 versäumt haben, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Anmeldung im Zeitraum vom 16.01.2023 – 20.01.2023. Die Frist für die Antragstellung danach läuft unverändert bis zum 15.02.2023.
Kontakt
Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich
T: +43 1 513 4602-21
E: n.wunderlich@unitas-solidaris.at
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