Steuernews Oktober 2023
UPDATE: Energiekostenzuschuss II
Am 17.10.2023 und damit nur einen Tag nach dem offiziellen Start der Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss II wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weitere Informationen bekanntgegeben. Aufgrund dieser Informationen wird sich die Hürde zur späteren Antragstellung erhöhen.
Nachfolgend dürfen wir Ihnen die neuen Voraussetzungen skizzieren, die aus unserer Sicht dem Ziel einer Abfederung der betrieblichen Energiemehraufwendungen entgegenlaufen:
Betriebsverlusterfordernis/EBITDA-Absenkung
Nach den am 17.10.2023 bekanntgegebenen Basisinformationen zum Energiekostenzuschuss II soll für alle Förderstufen grundsätzlich das Erfordernis eines negativen EBITDA (Betriebsverlustmethode) oder einer Absenkung des EBITDA um mindestens 40% gegenüber dem EBITDA der Vergleichsperiode 2021 (EBITDA-Absenkungsmethode) gelten.
Eine Ausnahme soll es nur betreffend die Förderstufe 1 bis zu einer Förderhöhe je Förderperiode von EUR 125.000 geben.
Ausschluss förderfähiger Mehraufwendungen
Weiters sollen betrieblich veranlasste Mehraufwendungen für Energiekosten dann von einer Förderung ausgeschlossen sein, wenn diese bereits durch höhere Preise an Kunden/Leistungsempfänger des Förderwerbers weitergegeben wurden.
Die Ausgestaltung des diesbezüglichen Berechnungsmechanismus, der unseres Erachtens jedenfalls die Berücksichtigung einer inflationsindizierten Preissteigerung enthalten muss, ist der Förderrichtlinie vorbehalten, deren Veröffentlichung noch aussteht.
Förderkumulierung
Darüber hinaus soll betreffend die Ermittlung der Förderobergrenze der jeweiligen Förderstufe eine Kumulierung der bereits im Rahmen des Energiekostenzuschuss I erhaltenen Zuschüsse erfolgen.
Dies kann beispielweise dazu führen, dass bei Erhalt des maximalen Zuschusses in der Basisstufe des Energiekostenzuschusses I für beide Förderphasen in Höhe von je EUR 400.000, das Fördervolumen der Basisstufe des Energiekostenzuschuss II nur noch EUR 1,2 Mio. (EUR 2 Mio. abzgl. EUR 0,8 Mio.) beträgt.
Ob die Kumulierungsregelung auch betreffend die Höhe der Ausnahme des Betriebsverlusterfordernisses bzw. der EBITDA-Absenkung in der Förderstufe 1 gelten wird ist derzeit leider nicht bekannt.
Die Förderkumulierung soll jedoch betreffend das Erfordernis der Abgabe einer Beschäftigungsgarantie ab einer kumulierten Zuschusshöhe von EUR 2 Mio. gelten. Im Rahmen der Beschäftigungsgarantie ist zu garantieren, dass bis zum 01.01.2025 mindestens 90% der Vollzeitäquivalente per 01.01.2023 erhalten bleiben. Ob dadurch im Extremfall eine zwingende Nachbesetzungspflicht bei dienstnehmerseitigen Kündigungen normiert wird, ist derzeit leider nicht bekannt.
Weitere Basisinformationen
Betreffend die Förderstufen 1 und 2 soll die Förderintensität jeweils 50% betragen, sodass bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen 50% der betrieblich veranlassten Mehraufwendungen für Energiekosten gefördert werden.
Betreffend die Förderstufe 2 war ursprünglich vorgesehen, dass es mindestens zu einer Verdoppelung der Energiekosten gegenüber der Vergleichsperiode gekommen sein muss (= Steigerung um den Faktor 2). Dieses Erfordernis wurde insoweit entschärft, dass sich die Energiekosten nurmehr um den Faktor 1,5 erhöht haben müssen.
Kontakt
Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich
T: +43 1 513 4602-21
E: n.wunderlich@unitas-solidaris.at
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