Steuernews September 2023

Aufgrund gesetzlicher Fristen von 9 Monaten ist der 30. September ein bedeutender Stichtag sowohl im Unternehmens- als auch im Steuerrecht. Nachstehend finden Sie wichtige Tätigkeiten, welche Sie bis zum 30. September erledigt haben sollten.

Offenlegung von Jahresabschlüssen im Firmenbuch

Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften sowie verdeckten Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich neun Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 277ff UGB offenzulegen und elektronisch beim Firmenbuch einzureichen.

Für den Fall der Fristversäumnis sind automatische Zwangsstrafen von mindestens EUR 700, welche sowohl gegen Geschäftsführer als auch Gesellschaft und wiederholt verhängt werden können, vorgesehen.

Umgründungen

Für Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz, welchen ein Jahresabschluss zum 31.12.2022 zugrunde gelegt werden soll, endet die Anzeigefrist beim Finanzamt und Firmenbuchgericht am 30.09.2023.

Vorsteuerrückerstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern

Anträge auf die Rückerstattung von Vorsteuern aus 2022, welche in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallen sind, sind bis 30.09.2023 über FinanzOnline beim Finanzamt einzubringen.

Bestätigung der Spendenbegünstigung

Spendenbegünstige Einrichtungen, welche auf der Liste der begünstigen Spendenempfänger des BMF geführt werden, müssen jährlich nach Ablauf von 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Verbleib in der Liste der begünstigen Spendenempfänger beim Finanzamt Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten – Spendenbegünstigungen) vorlegen.

Herabsetzungsanträge für Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlung

Sofern absehbar ist, dass die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr den voraussichtlich tatsächlichen Steueraufwand übersteigen werden, kann ein Herabsatzungsantrag bis zum 30.09.2023 beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden.

Diesbezüglich sollte eine Planungs- bzw. Prognoserechnung mit der Überleitung auf das voraussichtliche steuerliche Ergebnis vorgelegt werden.

Bei Unternehmensgruppen ist der Antrag für die gesamte Unternehmensgruppe vom Gruppenträger einzubringen.

Anspruchszinsen

Ab dem 01.10.2023 werden Abgabennachzahlungen bzw. –gutschriften mit aktuell 5,38% p.a. verzinst, wobei Anspruchszinsen unter EUR 50 weder vor- noch gutgeschrieben werden.

Sofern mit einer größeren Abgabennachzahlung zu rechnen ist, kann bis 30.09.2023 zur Vermeidung von Anspruchszinsen eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe der erwarteten Abgabennachforderung geleistet werden.

 

Kontakt
Mag. Eduard Jahns
T: +43 1 513 4602-24
E: e.jahns@unitas-solidaris.at

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