Steuernews August 2023

Energiekostenpauschale, EKZ I und II, EKZ-NPO

Aufgrund der gestiegenen Energiekosten wurde bereits im Jahr 2022 das Förderinstrument der Energiekostenzuschüsse geschaffen. Dabei richtet sich der EKZ I und II vorwiegend an mittlere und große Unternehmen. Der Förderzeitraum des EKZ I betraf das Jahr 2022 und ist bereits abgelaufen. Betreffend den EKZ II, der Energiemehrkosten des Jahres 2023 abdecken soll, erwarten wir die Veröffentlichung der Förderrichtlinie im dritten bzw. vierten Quartal 2023.

Die Energiekostenpauschale, die ebenfalls bereits im Jahr 2022 angekündigt wurde, soll insbesondere den Bereich der Kleinst- und Kleinunternehmen abdecken. Weitere Details siehe nachfolgend.

Der EKZ-NPO, dessen rechtliche Grundlage am 22.07.2023 in Kraft getreten ist, soll insbesondere die Energiemehrkosten der Jahre 2023 und 2024 der nichtunternehmerischen Bereiche gemeinnütziger und kirchlicher Rechtsträger fördern. Eine diesbezügliche Förderrichtlinie steht derzeit noch aus.

Energiekostenpauschale im Detail

Am 08.08.2023 wurde nunmehr die Richtlinie zur Energiekostenpauschale in der Fassung vom 31.07.2023 veröffentlicht. Die Energiekostenpauschale stellt das Pauschalfördermodell zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen (EKZ) dar und fördert insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht über- und unterschreiten.

Förderwerber

Förderfähig sind bestehende Unternehmen, deren Jahresumsatz im Jahr 2022 mindestens EUR 10.000 und maximal EUR 400.000 betrug.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Vorliegen einer Betriebsstätte in Österreich
  • Vorliegen einer gewerblichen oder industriellen unternehmerischen Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

Bei gemeinnützigen Rechtsträgern werden ausschließlich die unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 UStG gefördert.

Förderfähige Zeiträume

Eine Antragstellung ist im Zeitraum vom 08.08. bis 30.11.2023 für einen der folgenden Förderzeiträume möglich:

  • Förderzeitraum I: 01.02. bis 30.09.2022
  • Förderzeitraum II: 01.10. bis 31.12.2022
  • Förderzeitraum III: 01.02. bis 31.12.2022

Zu beachten ist, dass eine Beantragung nur für einen der möglichen Förderzeiträume zulässig ist. Die Auswahl des Förderzeitraums sollte unter Beachtung einer unzulässigen Mehrfachförderung erfolgen, sodass ein Förderzeitraum gewählt wird, für den nicht bereits eine Energiekostenförderung bezogen wurde.

Förderfähige Kosten und Förderhöhe

Gefördert werden Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoff (Benzin und Diesel) des Jahres 2022, die branchenbezogen auf Basis von Statistik- und Wirtschaftsmodellen ermittelt worden sind.

Die Förderhöhe richtet sich zum einen nach der Branchenzugehörigkeit auf Basis der ÖNACE-Zuordnung und zum anderen nach der Umsatzklasse nach den folgenden Stufen:

  • Stufe 1: EUR 10.000,00 bis EUR 34.999,99
  • Stufe 2: EUR 35.000,00 bis EUR 99.999,99
  • Stufe 3: EUR 100.000,00 bis EUR 199.999,99
  • Stufe 4: EUR 200.000,00 bis EUR 299.999,99
  • Stufe 5: EUR 300.000,00 bis EUR 400.000,00

Die benötigte Umsatzhöhe ermittelt sich grundsätzlich auf Basis der Umsatzsteuermeldungen des Jahres 2022. Bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern ist auf die Erträge bzw. Betriebseinnahmen des Jahres 2022 abzustellen.

Darüber hinaus bestehen die folgenden Förderunter- und Förderobergrenzen:

  • Förderzeitraum I: EUR 300 bis EUR 1.800
  • Förderzeitraum II: EUR 110 bis EUR 675
  • Förderzeitraum III: EUR 410 bis EUR 2.475
Abwicklung der Energiekostenpauschale

Die Energiekostenpauschale wird abweichend von der bisherigen Systematik nicht durch die aws, sondern durch die FFG (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft) abgewickelt.

Für die Beantragung der Energiekostenpauschale werden benötigt:

  • eine Handysignatur oder eine ID Austria,
  • ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at/),
  • eine Branchenzuordnung nach ÖNACE und
  • der Umsatzbetrag des Jahres 2022.

Da die Förderbeantragung ausschließlich mittels des unternehmenseigenen Zugangs zum Unternehmensserviceportal erfolgen kann, ist eine Antragstellung durch den Steuerberater leider nicht möglich.

Mehrfachförderungen

Nach der Förderrichtlinie ist eine Kombination der Energiekostenpauschale mit anderen von öffentlichen Förderstellen erhaltenen Zuschüssen betreffend die Energiekosten des Jahres 2022 nicht zulässig.

Soweit daher zB bereits ein EKZ I bezogen worden ist, kann nicht zusätzlich die Energiekostenpauschale beantragt werden.

Darüber hinaus unterliegt die Energiekostenpauschale den Kumulierungsbestimmungen der europäischen Beihilferegelungen (De-minimis-Verordnung), sodass bei einer Förderbeantragung geprüft werden sollte, ob in den letzten drei Jahren vor der Antragsstellung bereits relevante Förderungen in einem Ausmaß von EUR 200.000 beantragt worden sind. Ob eine Förderung der De-minimis-Verordnung unterliegt, ergibt sich regelmäßig aus den Förderrichtlinien.

 

Kontakt
Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich
T: +43 1 513 4602-21
E: n.wunderlich@unitas-solidaris.at

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