Steuernews Juli 2023

Reform der steuerlichen Spendenbegünstigung und Gemeinnützigkeit

Am 05.07.2023 wurde im Ministerrat aufgrund des Berichtes des Bundesministers für Finanzen eine Reform der steuerlichen Spendenbegünstigung und Gemeinnützigkeit („Gemeinnützigkeitspaket“) beschlossen. Der Gesetzesentwurf steht noch aus, auch wenn die Umsetzung bereits mit 01.01.2024 erfolgen soll. Nachstehend dürfen wir aber bereits über die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Reform vorab informieren:

Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke

Im Einkommensteuergesetz soll zukünftig pauschal an die Gemeinnützigkeit iSd Bundesabgabenordnung angeknüpft werden, sodass die explizite Aufzählung der spendenbegünstigen Zwecke entfällt, wodurch es zu einer Erweiterung insbesondere um die folgenden spendenbegünstigten Zwecke kommt:

Bildung

Im Bildungsbereich soll zukünftig auch die Elementarpädagogik und Schulbildung, die Berufsaus- und Fortbildung sowie die Erwachsenenbildung spendenbegünstigt sein.

Dabei sollen insbesondere öffentliche Kindergärten und Schulen sowie Einrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht in Betracht kommen.

Nicht als Spende gelten sollen jedoch die Schulgelder und Kursgebühren.

Sport

Im Sportbereich sollen zukünftig alle Sportvereine spendenbegünstigt sein. Mitgliedsbeiträge für die Ausübung des Vereinssports werden jedoch nicht als Spenden gelten können.

Weitere begünstigte Zwecke

Künftig sollen beispielsweise auch die Bereiche der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte und Frauenförderung sowie der Konsumentenschutz zu den spendenbegünstigten Zwecken zählen. Voraussetzung wird jedoch sein, dass die jeweilige Organisation die Allgemeinheit fördert.

Verfahrenserleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung

Eine spendenbegünstigte Tätigkeit soll zukünftig bereits nach Ablauf von einem Jahr (bisher drei Jahre) gegeben sein, sodass eine Organisation bereits ab dem zweiten Jahr ihres Bestehens den Spendenbegünstigungsstatus erreichen kann.

Zudem soll für kleinere Vereine ein vereinfachtes Meldeverfahren über einen Steuerberater anstelle einer Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer als Nachweis eines begünstigten Spendenempfängers möglich sein. Die diesbezüglichen Details sind derzeit noch in Ausarbeitung, sodass abzuwarten bleibt, wie dieses Meldeverfahren im Details ausgestaltet sein wird.

Darüber hinaus soll zukünftig an die Stelle einer bescheidmäßigen Feststellung eine „automatische“ Verlängerung der Anerkennung als begünstigte Spendenempfänger treten, sofern der jährliche Verlängerungsantrag über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgt.

Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Die bisher befristete Bestimmung zur Abziehbarkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll zu Dauerrecht werden. Zudem soll die Deckelungen der steuerwirksamen Berücksichtigung (derzeit bis maximal EUR 500.000 in einem Zeitraum von fünf Jahren) angehoben, eine Vortragsmöglichkeit vorgesehen und die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden.

Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit

Die bisher nur in den Vereinsrichtlinien vorgesehenen einkommensteuerfreien Beträge für Zahlungen an Vereinsfunktionäre und –mitglieder für deren Vereinstätigkeit sollen explizit im EStG verankert werden („Freiwilligenpauschale“).

Unwesentliche Satzungsmängel sollen bei tatsächlich gemeinnütziger Geschäftsführung zukünftig auch rückwirkend sanierbar sein.

Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche Betriebe sollen in Zukunft auch mit rückwirkender Wirkung erteilt werden können. Darüber hinaus soll sich die bisherige Umsatzgrenze für eine automatische Ausnahmegenehmigung von EUR 40.000 auf EUR 100.000 erhöhen.

Zukünftig sollen auch Kooperationen zwischen gemeinnützigen Organisationen und nicht gemeinnützigen Organisationen unter gewissen Voraussetzungen (insbesondere Ausschluss eines Mittelabflusses von begünstigten Körperschaften) explizit unschädlich sein.

Im Auflösungsfall oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes soll es für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren zu einer Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften kommen, wenn die für die begünstigten Zwecke gewidmeten Mittel nicht begünstigten Zwecken zugeführt werden.

Es sollen weitere Vereinfachungen in Bezug auf Dachverbände und Holdings vorgesehen werden, um dem Aufbau moderner gemeinnütziger Strukturen gerecht zu werden.

 

Kontakt
Mag. Eduard Jahns
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