Steuernews August 2022
Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG)
Am 13.07.2022 wurde das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) im Bundesrat beschlossen, das den gesetzlichen Rahmen für Entlastungen energieintensiver Unternehmen vor der aktuellen Preissteigerung im Energiesektor schafft. Derzeit ist ein Entlastungsvolumen in Höhe von maximal EUR 450 Millionen vorgesehen.
Da das UEZG auf dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ basiert, bedarf es zu seinem Inkrafttreten noch der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Genehmigung steht derzeit noch aus.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sollen inländische energieintensive Unternehmen sein, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten
– auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder
– die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.
Als Produktionswert (Art. 17 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) wird der Umsatz inklusive Subventionen und bereinigt um Vorratsveränderungen und zum Wiederverkauf erworbener Waren und Dienstleistungen herangezogen werden.
Nach den EU-rechtlichen Rahmenbedingungen werden Unternehmen voraussichtlich immer dann vorliegen, wenn die jeweilige Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Als Mehrwert wird der umsatzsteuerbare Gesamtumsatz (einschließlich Exporten) abzüglich des gesamten umsatzsteuerbaren Ankaufs (einschließlich Einfuhren) anzusehen sein.
Was wird gefördert?
Die Förderung ist als direkter Aufwandszuschuss ausgestaltet und fördert anteilige Mehraufwendungen für den betrieblichen Verbrauch von Energie (Treibstoff, Strom und Gas). Der Zuschuss beträgt pro Unternehmen grundsätzlich maximal EUR 400.000. In Abhängigkeit von der Betroffenheit und Branche kann jedoch für Strom und Erdgas auch ein Zuschuss von mehr als EUR 400.000 gewährt werden.
Förderbarer Zeitraum
Förderbar sind anteilige Mehraufwendungen die den Zeitraum vom 01.02.2022 bis 31.12.2022 betreffen.
Antragstellung
Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Nähere Details im Zusammenhang mit den materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben wird eine Förderrichtlinie regeln, die sich derzeit jedoch noch in Ausarbeitung befindet.
Kontakt
Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich
T: +43 1 513 4602-21
E: n.wunderlich@unitas-solidaris.at
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