Steuernews Juni 2023
Energiekostenzuschuss für NPO
Am 21.06.2023 wurde ein Gesetzesentwurf betreffend einen Energiekostenzuschuss für Rechtsträger des gemeinnützigen und kirchlichen Bereichs (NPO’s) im Wirtschaftsausschuss eingebracht und angenommen. Vizekanzler Kogler unterstrich in diesem Zusammenhang die immense Bedeutung des Non-Profit-Bereichs für die Gesellschaft und das Zusammenleben. Gleichzeitig führte er aus, dass man erkannt habe, dass die derzeitigen Energiekosten gerade auch für den Non-Profit-Bereich eine erhebliche Mehrbelastung darstellen und diesem dadurch Mittel zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke entzogen werden. Dem soll nunmehr durch die Einführung eines Energiekostenzuschusses für NPO’s entgegengewirkt werden.
Nachfolgend möchten wir Ihnen die wesentlichen derzeit bekannten Eckpunkte kurz darstellen:
Der bisher noch nicht veröffentlichte Gesetzesentwurf soll in den Jahren 2023 und 2024 Unterstützungsleistungen für Mehrkosten im Bereich Energie vorsehen, die bei NPO’s in den nichtunternehmerischen Bereichen anfallen.
Der nicht unternehmerische Bereich soll all jene Aktivitäten umfassen, die zu keiner Unternehmereigenschaft nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes führen und daher im Rahmen des bestehenden Energiekostenzuschusses für Unternehmen nicht förderfähig waren. Konkret wäre davon im kirchlichen Bereich insbesondere die Hoheitssphäre umfasst. Der Vermietungsbereich, der bereits nach den geltenden Regelungen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen nicht begünstigt ist, wird nach derzeitigem Stand auch bei NPO’s nicht förderfähig sein.
Der Kreis der berechtigten Förderwerber (NPO’s) soll in Anlehnung an die Regelungen des NPO-Fonds-Gesetzes definiert werden.
Für den Energiekostenzuschuss für NPO’s soll ein Fördervolumen von insgesamt 140 Mio. EUR zur Verfügung stehen.
Eine Doppelförderung der Energiemehrkosten durch bestehende energiekostenspezifische Förderungen des Bundes sowie der Länder und Gemeinden soll nicht möglich sein. Diesbezüglich bleibt abzuwarten, ob bereits beanspruchte Förderungen angerechnet oder zu einem Ausschluss des Energiekostenzuschusses für NPO’s führen werden.
Die konkrete Ausgestaltung der Energieförderung ist abermals einer eigenen Richtlinie vorbehalten, die sich derzeit noch in Ausarbeitung befindet.
Die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für NPO’s wird wieder durch die aws erfolgen.
Weiter soll das Transparenzdatenbankgesetz dahingehend abgeändert werden, dass auch der Energiekostenzuschuss für NPO’s in der Transparenzdatenbank veröffentlicht werden muss.
Kontakt
Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich
T: +43 1 513 4602-21
E: n.wunderlich@unitas-solidaris.at
Disclaimer
Die Informationen in diesem Dokument sind mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden. Sie sind allgemeiner Natur und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Die Unitas-Solidaris Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Eine wie immer geartete Haftung oder Gewährleistung ist ausgeschlossen.
Veröffentlicht am