Das Investieren in Elektrofahrzeuge wird durch die Ökosoziale Steuerreform abermals gefördert. Dabei meint der Terminus „Elektrofahrzeug“ im Steuerrecht jene Fahrzeuge, die keine CO2-Emissionswerte aufweisen.
Durch die PKW-Angemessenheitsverordnung werden die abzugsfähigen Aufwendungen betreffend PKW und Kombis konkretisiert und eine Luxus-Grenze bei den Anschaffungskosten in Höhe von EUR 40.000 (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) eingezogen. Dabei umfassen die Anschaffungskosten neben nicht selbständig nutzbaren Sonderausstattungen (zB eingebaute Navi) auch Anschaffungsnebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten. Rabatte und Förderungen reduzieren die Anschaffungskosten.
Bei gebrauchten Fahrzeugen, bei denen die Erstzulassung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, erfolgt die Luxus-Betrachtung anhand der ursprünglichen Anschaffungskosten. Ab Überschreiten der fünf Jahre, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeugs zu betrachten.
Anschaffungskosten, die die Luxus-Grenze überschreiten sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig. Die sogenannte Luxus-Tangente wird wie folgt ermittelt:
Zu beachten ist, dass im Falle einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung neben den Netto-Anschaffungskosten auch die Luxus-Grenze auf einen Netto-Betrag umzurechnen ist (EUR 33.333,33 statt EUR 40.000).
Nach Rz 4781 EStR unterliegen neben den Anschaffungskosten auch die laufenden Aufwendungen, wie zB AfA, Zinsen, Kasko- und Haftpflichtversicherung der Kürzung um die Luxus-Tangente. Keiner Kürzung unterliegen jedoch Treibstoff- oder Stromkosten, da insoweit keine Luxuskomponente erblickt wird.
Nach § 8 (6) EStG beträgt die Gesamtnutzungsdauer eines PKW bzw. Kombi mindestens acht Jahre. Im Falle von Gebrauchtfahrzeugen wird die Gesamtnutzungsdauer um die Vorbesitzzeit gekürzt. Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte neue E-Fahrzeuge kann eine degressive AfA in Höhe von bis zu 30% vom jeweiligen Restbuchwert vorgenommen werden (§ 7 (1a) EStG). Die Regelungen zur Halbjahres-AfA nach § 7 (2) EStG sind zu beachten. Ein Wechsel zur linearen AfA ist grds. zulässig. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven AfA ist jedoch nicht zulässig. Derzeit gilt die Maßgeblichkeit der UGB-Abschreibung bis zum 31.12.2022 nicht (vgl. § 124b Z 356 EStG), sodass die degressive AfA auch nur für rein steuerliche Zwecke angewandt werden kann.
Ab dem 01.01.2023 kann für die Anschaffung von neuen E-Fahrzeugen ein Investitionsfreibetrag von 10% ggf. auch 15% geltend gemacht werden (§ 11 ESTG). Die dies im Detail regelnde Verordnung steht derzeit noch aus. Der Investitionsfreibetrag soll die AfA nicht berühren. Die Regelungen zur Luxus-Tangente werden anwendbar sein.
Lastkraftwagen, Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse unterliegen nicht der Luxus-Tangente, keiner Mindestnutzungsdauer und § 11 EStG findet auf diese Anwendung.
Nach § 12 (2) Z 2 lit b UStG gelten PKW, Kombis und Krafträder für umsatzsteuerliche Zwecke grds. nicht als für das Unternehmen angeschafft. Die Folge ist, dass ein Vorsteuerabzug nicht zusteht. Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf die laufenden Aufwendungen dieser Fahrzeuge.
Zur Veranschaulichung der Wirkungsweise des Vorsteuerabzugs und Aufwandseigenverbrauchs bei E-Fahrzeugen siehe die nachfolgenden Beispiele:
Beispiel 1
Beispiel 2
Beispiel 3
Betreffend die zu betrachtenden Anschaffungskosten bei gebrauchten Fahrzeugen (ursprüngliche oder tatsächliche) wird auf die Ausführungen zur Ertragsteuer verwiesen.
Angemerkt sei, dass betreffend die Anschaffungskosten einer E-Ladestation ein Vorsteuerabzug unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des zu ladenden E-Fahrzeugs grds. möglich ist (vgl. Rz 1949 UStR sowie Salzburger Steuerdialog 2016, E-Fahrzeuge 1).
Ändern sich bei einem PKW, Kombi oder Kraftrad die Verhältnisse ist mangels Vorsteuerabzugsberechtigung keine Vorsteuerkorrektur erforderlich. Ändern sich jedoch bei einem E-Fahrzeug die Verhältnisse (zB anteilige Nutzung für den Hoheitsbereich) hat eine Korrektur des ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzugs nach § 12 (10) UStG zu erfolgen.
Der Verkauf eines PKW, Kombi oder Kraftrades stellt keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar, da die Anschaffung, wie oben erwähnt, nicht im Rahmen des umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögens erfolgte. Beim Verkauf eines E-Fahrzeugs mit (Brutto-)Anschaffungskosten bis EUR 80.000 liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Lagen die (Brutto-)Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000, ist die im Jahr der Anschaffung durch den Aufwandseigenverbrauch vorgenommene Vorsteuerkorrektur im Jahr des Verkaufs anteilig im Rahmen des § 12 (10) UStG zu korrigieren (vgl. Salzburger Steuerdialog 2016, E-Fahrzeuge 2).
Das Nachfolgende Beispiel soll die Verkaufsthematik veranschaulichen:
Beispiel 4
Nach § 4 (1) Z 3 Sachbezugswerteverordnung ist für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von EUR 0 anzusetzen. Nach § 50 (2) ASVG gilt die Sachbezugswerteverordnung auch in Bezug auf die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Im Ergebnis fallen für die Privatnutzung eines Dienst-E-Fahrzeugs weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.
Ein Fahrrad gehört bei betrieblicher Veranlassung unter den gleichen Voraussetzungen zum Betriebsvermögen wie ein Kraftfahrzeug (vgl. Rz 1527 EStR). Da Fahrräder jedoch nicht in den Anwendungsbereich der PKW-Angemessenheitsverordnung fallen, unterliegen diese keiner Luxus-Grenze. Demgemäß können die Anschaffungskosten vollständig aktiviert und abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer richtet sich nicht nach § 8 (6) EStG, sodass der Grundsatz der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 (1) EStG, die Möglichkeit einer degressiven AfA in Höhe von bis zu 30% vom jeweiligen Restbuchwert (§ 7 (1a) EStG) sowie die Halbjahres-Afa nach § 7 (2) EStG zur Anwendung gelangt.
Die laufenden Aufwendungen stellen bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben dar.
E-Bikes werden für umsatzsteuerliche Zweck unter den Begriff der Krafträder subsumiert (vgl. Rz 1984 UStR), sodass die Aussagen betreffend die E-Fahrzeuge entsprechend gelten.
Nach § 4b Sachbezugswerteverordnung ist für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von EUR 0 anzusetzen. Da die Sachbezugswerteverordnung auch in Bezug auf die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zur Anwendung gelangt (§ 50 (2) ASVG), fallen für die Privatnutzung eines Dienst-E-Bikes weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.
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