Am 18. / 19.04.2023 wurden die Richtlinie und die FAQ zum EKZ I – Phase 2 veröffentlicht. Die Richtlinie steht noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission und ist daher als vorläufig anzusehen. Weiters werden auf der Homepage der aws ebenfalls wieder Berechnungshilfen zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus ist am 17.04.2023 die Website zum Pauschalfördermodell des EKZ, die Energiekostenpauschale, online gestellt worden. Die Förderrichtlinie steht jedoch derzeit noch aus.
Nachfolgend dürfen wir Sie über die wesentlichen Eckpunkte der beiden Fördermodelle informieren:
Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Eckpunkte zum EKZ I – Phase 2:
Wie wir Sie bereits mit unserem Newsletter 03.2023 sowie unseren Sonderinformationen informiert haben, war eine Voranmeldung zum EKZ I Phase 2 bis zum 14.04.2023 möglich. Aufgrund des zweistufigen Antragsverfahrens können nach derzeitigem Stand nur jene Unternehmen einen Förderantrag stellen, die sich Vorregistriert haben. In diesem Zusammenhang wird in der Richtlinie explizit festgehalten, dass die Vorregistrierung noch keinen rechtsverbindlichen Antrag darstellt. Das bedeutet, dass trotz Vorregistrierung keine Verpflichtung zur Antragsstellung besteht (zB mangels Erfüllung der Fördervoraussetzungen).
Wie bereits beim EKZ I – Phase 1 sind Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Änderungen eines bereits der aws übermittelten Antrags auch beim EKZ I – Phase 2 nicht möglich.
Gefördert werden Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind.
Im Bereich der gemeinnützigen Rechtsträger sind die unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 UStG förderfähig (ausgeschlossen sind zB das Realitätenwesen und Land- und Forstwirtschaft).
Fördervoraussetzungen / Begriffsbestimmung
Fördervoraussetzung ist wie aus dem EKZ I – Phase 1 bereits bekannt das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens. Dieses liegt vor, wenn die Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3% des Produktionswertes betragen.
Die Energieintensität wird grundsätzlich auf Basis des Jahresabschlusses 2021 bzw. bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auf Basis des Jahresabschlusses 2021/2022 festgestellt. Sollten diese Jahresabschlüsse noch nicht verfügbar sein, ist der letztverfügbare Jahresabschluss heranzuziehen.
Der Produktionswert ermittelt sich analog dem EKZ I – Phase 1 nach dem Umsatz einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen, zuzüglich / abzüglich der Vorratsveränderungen im Bestand an Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen.
Der maßgebliche Umsatz ist grundsätzlich der KZ 9040 der Körperschaftsteuererklärung zu entnehmen. Soweit gemeinnützige Rechtsträger keine Körperschaftsteuererklärung abzugeben haben, ist der Umsatz des Kontenbereichs 400-449 des österreichischen Einheitskontenrahmens (KFS/BW6 in der Fassung Mai 2017) heranzuziehen.
Energie- und Strombeschaffungskosten zur Feststellung der Energieintensität sind nur die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung oder die Gewinnung der Energie im eigenen Betrieb. Soweit keine (monatliche) Verbrauchsmessung erfolgt, können auch die Akontozahlungen herangezogen werden.
Als Energiepreis zur Feststellung der Mehraufwendungen ist der Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten, Netzentgelte und Öko-Energieaufschlag sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken, jedoch inklusive einer gemäß § 12 UStG nicht abzugsfähigen Vorsteuer, heranzuziehen. Kosten für die Strompreiszonentrennung können ebenfalls in die Berechnungsgrundlage miteinbezogen werden.
Unter Wärme und Kälte ist extern bezogene Wärme, Kälte und Dampf zu verstehen, die direkt aus Strom oder Erdgas gewonnen wurde. Soweit diese als Nebenprodukte eines vorgelagerten Produktionsprozesses erzeugt werden, sind sie jedoch nicht förderungsfähig (ausgenommen davon sind Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesse).
Eine Kombination des Energiekostenzuschusses mit anderen Zuschüssen öffentlicher Rechtsträger für dieselben Energiekosten ist nach Punkt 8.4 Z 9 der Förderrichtlinie nicht zulässig (keine Doppelförderung).
Basisstufe (Förderstufe 1)
Betreffend die Basisstufe (Stufe 1) kann der Umsatz und der Produktionswert alternativ nach dem Zeitraum 01.01. bis 31.12.2022 ermittelt werden. Bestandsveränderungen können in diesem Fall unberücksichtigt bleiben.
Sollte der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses / Körperschaftsteuererklärung einen Betrag von EUR 700.000 nicht überschreiten, ist die Erfüllung der Energieintensität keine Antragsvoraussetzung.
Insgesamt dürfen die Energiekosten nach dem letztverfügbaren Jahresabschluss / Körperschaftsteuererklärung nicht mehr als MEUR 16 betragen.
Die Lagerung von Energie ist ebenso wie vom Unternehmen selbst geförderte oder erzeugte Energie nicht förderfähig. Dies gilt auch für selbst geförderte oder erzeugte Energie, die von einem verbundenen Unternehmen bezogen wird.
Gefördert werden 30% die Energiemehrkosten, die sich aus einem Vergleich der durchschnittlichen Arbeitspreise pro kWh des Zeitraums 01.10. bis 31.12.2022 mit jenen des Jahres 2021 ergeben.
Als Nachweis der verbrauchten Menge im Förderzeitraum sind entweder die monatlichen Verbrauchsabrechnungen (Lastprofilzähler, Smart Meter) oder, falls keine Monatsabrechnungen vorliegen, der hochgerechnete Verbrauch des Vergleichszeitraums heranzuziehen.
Im Falle der Hochrechnung ist die förderfähige Energiemenge je Energieart auf 1.000.000 kWh begrenzt. Der Hochrechnung muss eine Jahres- / Endabrechnung zugrunde liegen, die im Zeitraum 31.01.2021 bis 31.01.2022 ergangen ist. Als Arbeitspreis ist jener zum 01.10.2022 gültige Arbeitspreis anzusetzen. Preissteigerungen im Förderzeitraum können berücksichtigt werden, soweit ein diesbezüglicher Nachweis erbracht werden kann.
Eine Kombination aus verbrauchsabhängiger Berechnung und Hochrechnung ist möglich, da die anzuwendende Berechnungsmethode für jeden Zählpunkt gesondert ausgewählt werden muss.
Im Falle des Bezugs von Wärme bzw. Kälte über Fernwärme- bzw. Fernkältenetze ist nur jener Energieverbrauch förderfähig, der direkt aus Strom oder Erdgas erzeugt worden ist. Sollte dieser Anteil nicht feststellbar sein, kann der förderfähige Energieverbrauch anhand des vom Energielieferanten angegebenen Energiemix ermittelt werden.
Bei einem Energiebezug von einem verbundenen Unternehmen ist der förderfähige Arbeitspreis mit jenem des verbunden Unternehmens begrenzt. Konzerninterne Kostenaufschläge sind daher nicht förderfähig. Sollten keine Subzähler vorhanden sein, ist auch eine aliquote Verbrauchs- und Preisanstiegsermittlung möglich.
In der Basisstufe beträgt die Förderuntergrenze EUR 750 und die Förderobergrenze EUR 400.000 pro Unternehmen bzw. verbundener Unternehmen.
Bis zu einem Energiekostenzuschuss in Höhe von EUR 7.500 wird durch die aws ein Antragskostenersatz in Höhe von EUR 500 gewährt.
Förderstufe 2 bis 4
Ab der Förderstufe 2 tritt als zusätzlich Antragsvoraussetzung das Erfordernis hinzu, dass sich die Arbeitspreise des jeweiligen Fördermonats im Vergleich zum Vergleichszeitraum verdoppelt haben müssen. Es ist daher auch möglich einen Antrag auch nur für einzelne Monate des Förderzeitraums zustellen.
In der Förderstufe 3 muss zusätzlich für jeden Fördermonat ein Betriebsverlust (= negatives EBITDA) nachgewiesen werden und die förderfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50% des Betriebsverlustes belaufen.
Für die Förderstufe 4 muss zusätzlich die Zugehörigkeit zu einer besonders betroffenen Branche nachgewiesen werden.
Die Energiekostenpauschale ist das Pauschalfördermodell zum Energiekostenzuschuss für bestehende Kleinst- und Kleinunternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, deren Jahresumsatz 2022 zwischen EUR 10.000 und EUR 400.000 lag.
Die Umsatzhöhe bestimmt sich nach der Summe der KZ 000 der Umsatzsteuervoranmeldungen des Förderzeitraums zuzüglich jener Umsätze, die in einer Zusammenfassenden Meldung zu melden sind.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben haben, haben die Umsatzhöhe nach den KZ 9040 und 9050 der Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuererklärung zu ermitteln.
Förderfähig sind Unternehmen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind.
Gemeinnützige Rechtsträger sind mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 UStG förderfähig (ausgeschlossen zB Realitätenwesen und Land- und Forstwirtschaft).
Die Pauschalförderung beträgt zwischen EUR 110 und EUR 2.475 und soll sich in Abhängigkeit von der Branche, dem Jahresumsatz sowie dem gewählten Förderzeitraum errechnen.
Als Förderzeitraum können ausgewählt werden:
Die Auswahlmöglichkeit des Förderzeitraums besteht, da die Energiekostenpauschale auch nur für jenen Zeitraum beantragt werden kann, in dem kein Anspruch auf den EKZ I besteht. Allerdings kann pro Förderwerber nur ein Antrag gestellt werden, sodass immer auch zu prüfen ist, ob bei entsprechender Vorregistrierung ein Anspruch auf den EKZ I besteht.
Die Beantragung der Energiekostenpauschale erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) und soll voraussichtlich ab Mitte Mai 2023 möglich sein. Diesbezüglich benötigen Sie eine Handy-Signatur oder die ID-Austria und einen Zugang zum USP.
Eine Beantragung der Förderung durch einen Steuerberater als Bevollmächtigten des Förderwerbers ist ausdrücklich nicht zulässig sein.
Ein Selbst-Check zur Überprüfung der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen ist unter dem nachfolgenden LINK möglich:
https://www.energiekostenpauschale.at/#selbst-check
Die Förderrichtlinie zur Energiekostenpauschale ist derzeit noch nicht verfügbar, sodass es noch zu inhaltlichen Änderungen kommen kann. Derzeit wird die Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Mai 2023 erwartet.
Kontakt
Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich
T: +43 1 513 4602-21
E: n.wunderlich@unitas-solidaris.at
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