Steuernews März 2022
Ukraine – Steuerliche Behandlung von Hilfen und Spenden
Seit dem Beginn der humanitären Katastrophe in der Ukraine sehen wir ein enormes Mitgefühl und eine enorme Hilfsbereitschaft sowohl der privaten Haushalte als auch durch Unternehmen. Dieses Engagement zeigt sich neben Geld- und Sachspenden insbesondere auch durch die kostenlose bzw. verbilligte Zurverfügungstellung von Wohnraum (Wohnraumspenden).
Darüber hinaus leisten gerade auch die kirchlichen und gemeinnützigen Organisationen einen enormen Beitrag bei der Bewältigung dieser humanitären Katastrophe. Dies nicht zuletzt durch die Unterbringung von hilf- und schutzbedürftigen Personen.
Nachstehend dürfen wir Ihnen kurz die steuerliche Behandlung von Sach- und Wohnraumspenden durch Unternehmen sowie die umsatzsteuerliche Behandlung der Unterbringung hilfs- und schutzbedürftiger Personen darstellen:
Wie sind Spenden aus dem Betriebsvermögen im Allgemeinen steuerlich zu behandeln?
Geldspenden aus dem Betriebsvermögen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn diese entweder an bestimmte begünstigte Einrichtungen (§ 4a EStG) oder im Falle von Katastrophen mit Werbecharakter (§ 4 (4) Z 9 EStG) geleistet werden. Katastrophenfälle liegen insbesondere bei kriegerischen Ereignissen und Flüchtlingskatastrophen vor. In diesem Zusammenhang ist es unmaßgeblich, ob der Katastrophenfall im In- oder Ausland eintritt. Nach Ansicht des BMF sind an die Werbewirksamkeit von Katastrophenspenden keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zur Werbewirksamkeit siehe im Detail Rz 4837 EStR.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Spenden an begünstigte Einrichtungen iSd § 4a EStG einer betragsmäßigen Deckelung unterliegen, wohingegen Katastrophenspenden nach § 4 (4) Z 9 EStG der Höhe nach nicht gedeckelt sind.
In beiden Fällen ist die Abzugsfähigkeit an weitere Voraussetzungen geknüpft, die im Einzelfall zu prüfen sind und nachfolgend nicht im Detail dargestellt werden.
Betreffend die Spenden in Katastrophenfällen sei darauf hingewiesen, dass diese beim Empfänger steuerfrei sind (§ 3 (1) Z 16 EStG).
Wie werden Sach- und Wohnraumspenden steuerliche behandelt?
Soweit die Voraussetzungen des § 4a bzw. § 4 (4) Z 9 EStG erfüllt sind, liegt dem Grunde nach eine abzugsfähige Betriebsausgabe vor. Betreffend die Frage, in welcher Höhe ein Betriebsausgabenabzug gegeben ist, ist zwischen Sach- und Wohnraumspenden zu unterscheiden.
Im Falle von Sachspenden liegt eine Betriebsausgabe in Höhe des gemeinen Wertes des zugewendeten Wirtschaftsgutes vor. Dies wird regelmäßig der Verkaufspreis bei selbst hergestellten Waren bzw. der Wieder-beschaffungswert gebrauchter Wirtschaftsgüter sein. Die Herstellungskosten bzw. der Restbuchwert sind daneben nicht zusätzlich als Betriebsausgabe absetzbar.
Im Ergebnis sind bei Sachspenden die im jeweiligen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven steuerlich (zusätzlich) abzugsfähig.
Im Fall der Wohnraumspende kommt nach der Rz 1330c EStR der Ansatz eines fremdüblichen Nutzungsentgelts als Betriebsausgabe nicht in Betracht. Die Differenz zur Marktmiete kann daher neben den tatsächlich angefallenen Aufwendungen (AfA, Betriebskosten etc.) nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.
EXKURS: Hinsichtlich eigennütziger offengelegter Privatstiftungen sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich sämtliche Geld- und Sachspenden als Zuwendungen iSd § 27 (5) Z 7 EStG angesehen werden und damit dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. § 94 Z 6 lit. e EStG normiert davon jedoch eine Ausnahme, wenn die Zuwendung auf Ebene des Empfängers nach § 3 EStG steuerfrei oder der Empfänger eine Einrichtung iSd § 4a EStG ist. Nach Ansicht des BMF sollte bei eigennützigen offengelegten Privatstiftungen die unentgeltliche bzw. verbilligte Wohnraumüberlassung (Wohn-raumspende) ohne Einbeziehung einer begünstigten Einrichtung iSd § 4a EStG einen Zeitraum von maximal 6 Monaten nicht überschreiten, um von der Ausnahme zum Kapitalertragsteuerabzug profitieren zu können.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellen (unentgeltliche) Sachspenden grundsätzlich Entnahmen dar, die der sogenannten Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 3 (2) UStG unterliegen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis zzgl. etwaiger Nebenkosten bzw. die Selbstkosten.
Soweit eine (unentgeltliche) Wohnraumspende vorliegt, ist diese aus umsatzsteuerlicher Sicht grundsätzlich als sogenannter Verwendungseigenverbrauch nach § 3a (1a) UStG zu versteuern. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die entstandenen Kosten.
Sollten Sach- und Wohnraumspenden in einem verbilligten Entgelt bestehen, wäre grundsätzlich der sogenannte Normalwert Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (§ 4 (9) UStG).
Zu beachten ist jedoch, dass die Umsatzbesteuerung nach der besonderen Bemessungsgrundlage sowohl beim Eigen-verbrauch als auch beim Normalwert „Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“ voraussetzen. Soweit aber eine Spende im Rahmen der Katastrophenfall-Regelung mit Werbewirkung getätigt wird, liegen nach Ansicht des BMF eigene unternehmerische Zwecke im Form der Werbung bzw. Imagepflege vor. Daher sind im Fall einer Spende nach § 4 (4) Z 9 EStG nur die tatsächlich erzielten Entgelte Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Eine weitere Ausnahme bietet die Verordnung des BMF BGBl 787/1992, wonach eine Eigenverbrauchsbesteuerung von Lieferungen im Falle der Ukraine unterbleiben kann, wenn neben weiteren Voraussetzungen die entsprechende Lieferung dem Finanzamt vorher schriftlich angezeigt und eine widmungsgemäße Verwendung dokumentiert wird.
Umsatzsteuer bei der Unterbringung hilfs- und schutzbedürftiger Personen
Im Jahr 2020 hatte der BFG (RV/5101389/2017) die Frage zu klären, ob die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Personen aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Vermietung oder Beherbergung darstellt.
Der Beschwerdeführer hatte neben der reinen Überlassung des Wohnraumes die folgenden Leistungen erbracht:
- Zurverfügungstellung von Bettwäsche, Polster und Decken
- Laufende Obsorge für das Bestandsobjekt mit Betreuung der Bewohner*innen
- Reinigung der Räumlichkeiten sowie der persönlichen Wäsche
- Beleuchtung, Strom, Beheizung, Internet, TV
Aufgrund der laufenden Obsorge für das Bestandsobjekt sowie der Betreuung der Bewohner*innen ging das BFG von einer Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen aus.
Da sowohl die reine Vermietung als auch die Beherbergung seit November 2018 wieder einem Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen und die COVID-19 bedingte Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungen auf 5% seit dem 01.01.2022 nicht mehr zur Anwendung gelangt, ergeben sich aus dem BFG-Judikat derzeit keine Konsequenzen.
Soweit neben der Unterbringung auch die Verpflegung der Bewohner*innen übernommen wird, ist diese aus umsatzsteuerlicher Sicht grundsätzlich als selbständige Leistung zu beurteilen.
Bei einer durch die Landesgrundversorgungstelle genehmigten organisierten Unterbringung erhält der Quartiergeber für die Unterbringung und Verpflegung derzeit einen Tagsatz in Höhe von bis zu EUR 25 pro Person. In der Regel enthalten die vertraglichen Vereinbarungen mit der Landesgrundversorgungstelle bereits eine Aufteilung des Tagsatzes in einen Verpflegungs- und Unterbringungsanteil, sodass dieser als Basis der Umsatzzuordnung herangezogen werden kann.
Kontakt
Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich
T: +43 1 513 4602-21
E: n.wunderlich@unitas-solidaris.at
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