Steuernews Februar 2023

Energiekostenzuschuss I und II (EKZ I und EKZ II) sowie Pauschalfördermodell

Der Nationalrat hat nunmehr die Rechtsgrundlagen des EKZ I (Phase 2), des EKZ II und des Pauschalfördermodells mit Beschlüssen über die Änderung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes (UEZG) geschaffen.

Nachfolgend dürfen wir Sie über den derzeitigen Stand und die derzeit bekannten Eckpunkte informieren:

Fördervolumen

Das Gesamtvolumen zur Förderung der Energiekostenzuschüsse nach dem UEZG wird auf bis zu EUR 7 Mrd. erhöht.

EKZ I (Phase 2) –Eckpunkte

Der EKZ I (Phase 2) wird neu in einem Abschnitt 2 des UEZG geregelt und umfasst den Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember 2022. Wie bereits der EKZ I (Phase 1) wird auch der EKZ I (Phase 2) über die aws abgewickelt. Auch das Kriterium der Energieintensität soll ab der bereits bekannten Umsatzgrenze in Höhe von EUR 700.000 wieder gelten.

Förderfähig sind die betrieblichen Mehrkosten für:

  • Strom
  • Gas
  • Direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme)
  • Dampf (nur in der Basisstufe)
  • Treibstoff (nur in der Basisstufe)

In der Basisstufe wird die Förderung wieder mit EUR 400.000 begrenzt sein. In den weiteren Stufen wird wieder eine höhere Förderung möglich sein.

Weitere Details sind einer Förderrichtlinie vorbehalten, die derzeit noch nicht veröffentlicht worden ist.

EKZ II – Eckpunkte

Der EKZ II wird neu in einem Abschnitt 3 des UEZG geregelt und umfasst den Zeitraum Jänner bis einschließlich Dezember 2023. Wie bereits der EKZ I wird auch der EKZ II über die aws abgewickelt.

Das Kriterium der Energieintensität beträgt je nach Vergleichszeitraum 3% für das Jahr 2021 oder 6% für das erste Halbjahr 2022. Für welche Förderstufen dieses gelten soll, wird im UEZG nicht geregelt und bleibt damit der Förderrichtlinie vorbehalten. Allerdings sollen die Basisstufe und die Förderstufe 2 nicht dem Kriterium der Energieintensität unterliegen.

Förderfähig sind die betrieblichen Mehrkosten für:

  • Strom
  • Erdgas
  • Direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme)
  • Treibstoff (nur in der Basisstufe)
  • Dampf (nur in der Basisstufe)
  • Holzpellets (nur in der Basisstufe)
  • Hackschnitzel (nur in der Basisstufe)
  • Heizöl (nur in der Basisstufe)

In der Basisstufe wird die Förderung EUR 3.000 bis EUR 2 Mio. betragen. In den weiteren Stufen wird eine Förderung bis zur EUR 150 Mio. möglich sein.

Weitere Details sind einer Förderrichtlinie vorbehalten, die derzeit noch nicht veröffentlicht worden ist.

Betreffend einen ersten Überblick über die jeweilige Förderstufe verwiesen wir nochmals auf die Medieninformation vom 22.12.2022 und verlinken Ihnen diese nachfolgend:

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ2/20221222_Medieninfo_Energiekostenzuschuss_2.pdf

Pauschalfördermodell

Auch das Pauschalfördermodell soll nunmehr in mehreren Phasen verfügbar sein. Der zu gewährende Energiekostenzuschuss kann dabei bis zu den nachfolgenden Förderhöhen gewährt werden:

  • Phase 1 (01.02.-30.09.2022): EUR 1.800
  • Phase 2 (01.10.-31.12.2022): EUR 675
  • Phase 3 (01.01.-31.12.2023): EUR 2.700

Diese Förderschiene muss nicht zwingend durch die aws abgewickelt werden.

 

Kontakt
Dipl.-Finw. (FH) Nils Wunderlich
T: +43 1 513 4602-21
E: n.wunderlich@unitas-solidaris.at

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