Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gastronomiebetriebe

Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gastronomiebetriebe

Die Umsatzsteuersenkung soll befristet für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 für die Abgabe von Speisen und Getränken, für die eine Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe (§ 111 Abs 1 GewO) erforderlich ist, gelten. Davon sind alle Speisen und Getränke erfasst, wenn hiefür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist.

Bei Barumsätzen sind die Registrierkassen entsprechend anzupassen.

Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Änderung noch nicht beschlossen wurde und die Genehmigung der EU zur Senkung des Umsatzsteuersatzes noch nicht vorliegt. Sollte das Gesetz – Widererwarten – nicht beschlossen und von der EU genehmigt werden, würde die Senkung des Umsatzsteuersatzes gesetzwidrig sein. Der Unternehmer haftet für die zu gering abgeführte Umsatzsteuer. Sofern die Preise auf den geringeren Umsatzsteuersatz nicht angepasst werden, kommt es zu keiner zusätzlichen Kostenbelastung.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontakt
Dr. Karin Kovacs
Steuerberaterin
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T: +43 1 513 4602-39
M: +43 664 82 22 384

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