Neuigkeiten aus der Personalverrechnung

Kurzarbeit Phase 5

Die 5. Phase der Kurzarbeit gilt ab 1.7.2021 bis 30.6.2022 für jeweils höchstens 6 Monate. Eine Antragsstellung ist seit dem 19.7.2021 möglich und kann nur mittels e-AMS-Konto erfolgen.

Eine rückwirkende Antragsstellung per 1.7.2021 ist noch bis zum 18.8.2021 möglich (Übergangsfrist). Danach muss die Kurzarbeit grundsätzlich vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit beim AMS beantragt werden. Im Falle eines verordneten Betretungsverbotes besteht eine Übergangsfrist von 2 Wochen und bei Naturkatastrophen von 3 Wochen.

Betriebe, die im Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.06.2021 (4. Phase) nicht in Kurzarbeit gewesen sind, müssen die Inanspruchnahme der 5. Phase Kurzarbeit beim AMS vorankündigen. Das AMS behält sich eine 3-wöchige Beratungsfrist diesbezüglich vor. Erst nach einer Entscheidung des AMS über diese Vorankündigung kann der Antrag eingebracht werden. Dies sollte bei der Planung des Beginns der Kurzarbeit entsprechend berücksichtigt werden.

Neu ist, dass es zwei unterschiedliche Modelle der Kurzarbeit gibt.

Besonders betroffene Betriebe (ab 50% Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot) erhalten weiterhin 100% der Förderung und können einen Ausfall in der Höhe von 70 % beantragen. Diese Möglichkeit ist bis zum 31.12.2021 befristet. Zunächst erfolgt auch hier eine Beihilfenauszahlung in der Höhe von 85 % und die restlichen 15% können dann im Zuge eines Änderungsbegehrens beim AMS beantragt werden (voraussichtlich ab August 2021 möglich).

Alle anderen Betriebe können einen Ausfall von 50 % beantragen und erhalten nur mehr 85 % der Fördersumme. Hier gibt es keine Möglichkeit die restlichen 15 % mittels Änderungsbegehren zu beantragen.
Die Mindestarbeitszeit im Ausmaß von 30% bzw. 50 % kann in Ausnahmefällen auch unterschritten werden (Zustimmung der Sozialpartner erforderlich – Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung).

Für Kurzarbeitsanträge ab 1.7.2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen in der Formularversion 10.0 zu verwenden. Ist ein Betriebsrat vorhanden muss die entsprechende Vereinbarung verwendet werden und vom Betriebsrat auch unterzeichnet werden. Ist kein Betriebsrat vorhanden, ist die Einzelvereinbarung zu verwenden und von allen Mitarbeitern zu unterzeichnen.

Für Arbeitgeber, welche das Frühwarnsystem gem § 45a AMFG in Anspruch genommen haben, gilt eine Einschränkung der Behaltefrist, d.h. die vom Frühwarnsystem betroffenen Arbeitnehmer können von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden und für diese gilt dann keine Auffüllverpflichtung. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Zustimmung der Sozialpartner vor Beantragung der Kurzarbeit (Beilage 3 der Sozialpartnervereinbarung).

Die Möglichkeit der Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durch das AMS während der Kurzarbeit wurde auf 75 % erhöht.

In der 5. Phase der Kurzarbeit gilt ein verpflichtender Urlaubskonsum der Mitarbeiter. Wird die Kurzarbeit für mehr als 1 Monat beantragt, müssten die Mitarbeiter mindestens 1 Woche Urlaub während der Kurzarbeit konsumieren. Bei mehr als 3 Monaten Kurzarbeit ist ein verpflichtender Urlaubskonsum von mindestens 2 Wochen und mehr als 5 Monaten Kurzarbeit von mindestens 3 Wochen vorgesehen. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bereits erwirtschaftet hat (kein Urlaubsvorgriff notwendig). Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn die beantragte Kurzarbeit vorzeitig beendet wird.

Weiterhin unverändert zu den bisherigen Phasen der Kurzarbeit sind:

  • Beilage 1 (wirtschaftliche Begründung) der Sozialpartnervereinbarung und die dafür vorgesehenen Ausnahmen hinsichtlich der Bestätigungspflicht
  • Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Entgeltdynamik (Toleranzgrenze von 5%)
  • Günstigkeitsvergleich hinsichtlich der Sozialversicherung zum Stichtag 1.7.2021
  • Pflicht zur Ausstellung eines Kurzarbeitsdienstzettels bzw. eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung an die Mitarbeiter.

 

Kontakt
Mag. Eduard Jahns
E: e.jahns@unitas-solidaris.at
T: +43 1 513 4602-24

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