Beschäftigungs­aktion 20.000

Ziel der Beschäftigungsaktion 20.000 ist die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen im gemeinnützigen Sektor für langzeitbeschäftigungslose Personen, die älter als 50 Jahre sind.

Diese Förderung können gemeinnützige Einrichtungen und gemeinnützige Vereine erhalten.

Gefördert werden kann das Arbeitsverhältnis von arbeitslosen Personen, die älter als 50 Jahre und mindestens ein Jahr durchgehend beim AMS vorgemerkt sind.

Für die Gewährung dieser Förderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– der geschaffene Arbeitsplatz muss zusätzlich, gemeinnützig und wettbewerbsneutral sein
– Schaffung von existenzsichernden Vollzeitdienstverhältnissen oder Teilzeitbeschäftigungen ab 30 Wochenstunden
– zumindest kollektivvertragliche bzw. – sofern kein Kollektivvertrag vorhanden ist – ortsübliche Entlohnung auf kollektivvertraglicher Basis
– etwaige Lohn- und Nebenkosten die vom AMS nicht ersetzt werden, müssen aus den finanziellen Mitteln des/der Arbeitgebers/in getragen werden können
– die Tätigkeiten / Beschäftigungsfelder des/der Arbeitgebers/in kommen der Allgemeinheit zu Gute

Das AMS gewährt eine Förderung in der Höhe von bis zu 100% der Lohn- und Nebenkosten:
Zur Beihilfenbemessung wird das laufende Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, Mehrarbeits- und Überstundenentgelt, Aufwandsersätze, erfolgsabhängige Entgeltbestandteile etc.) zuzüglich 50% Nebenkosten herangezogen.

Das maximal anerkennbare Bruttoentgelt beträgt € 3.500.- pro Monat.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt monatlich im Nachhinein.
Die Förderung wird bis längstens 30.6.2019 gewährt.
Bitte beachten Sie, dass auf Beihilfen gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes kein Rechtsanspruch besteht.

Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen dem AMS Wien und dem/der ArbeitgeberIn bezüglich der zu fördernden Person gebunden.
Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn in der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Kontakt aufnimmt.
Hinweis: Das „Begehren“ kann ausschließlich schriftlich im Original, elektronisch über das eAMS-Konto bzw. per Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur eingebracht werden!

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